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Das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz

Das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz


Ein Meinungsbeitrag von Karolin Ahrens.

Nicht selten werde ich seit der staatlich veranlassten Coronakrise und mangelnden Aufklärung dergleichen als unabhängiges Organ der Rechtspflege gefragt: Ab wann kann und muss sich der Bürger auf sein Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz berufen?

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz formuliert wiederum das Widerstandsrecht des Bürgers als Souverän: Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Zu untersuchen ist mithin – ob die Staatsgewalten Handlungen unternehmen, die darauf abzielen, die grundgesetzliche Ordnung zu beseitigen.

Exekutive ohne Ermächtigungsgrundlage

Im Bereich der Exekutive lassen sich insbesondere zwei grund- und menschenrechtswidrige Zustände feststellen: Das Handeln ohne (ausreichende) Ermächtigungsgrundlage und die fehlende Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Mit staatlichem Ausruf einer angeblich bestehenden epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde kurzerhand die gesamte deutsche Bevölkerung zu Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ausscheidern und Ansteckungsverdächtigen – sprich zu Störern im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne erklärt. Mit diesem – wohl groben Rechtsanwendungsfehler – war das Kind auch schon in den Brunnen gefallen und die Bürger mussten die Maßnahmen – und Gewaltexzesse der Exekutive über sich ergehen lassen. Festzuhalten und zu verteidigen gilt aber die rechtliche Bewertung: Der (persönliche) Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetz war für die allermeisten Menschen – insbesondere dem weit überwiegenden Anteil an Gesunden – überhaupt nicht eröffnet. Dies bedeutet, dass es keine Ermächtigungsgrundlage gab, flächendeckend diese eingriffsintensiven Corona-Maßnahmen zu ergreifen.

Seit 2012 handeln ebenfalls die mittlerweile freiberuflich tätigen Gerichtsvollzieher ohne grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage und greifen sogar auf das Gewaltmonopol des Staates zu. Als Träger hoheitlicher Befugnisse gemäß Art. 33 Abs. 4 GG war der Gerichtsvollzieher vor der Gesetzesänderung 2012 gemäß Art. 20 Abs. 2 GG als besonderes Organ der vollziehenden Gewalt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unverbrüchlich an die unverletzlichen S. 3 Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht und gemäß Art. 20 Abs.3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Als Angehöriger der staatlichen Gewalt hatte er in jedem Einzelfall die wichtigste Wertentscheidung des Bonner Grundgesetzes gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG mit der Verpflichtung für die gesamte staatliche Gewalt gemäß Satz 2 zu beachten. Die Vorschrift lautet:

“Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

Die Bürger stehen seit Jahren völlig schutzlos, denn weder durch die Amtshaftung, noch durch das Vorhalten einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sind Gläubiger und Schuldner interessengerecht vor diesen Eingriffen – und Gewaltanwendungen - geschützt.

Im Rahmen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sieht die Lage nicht besser aus: Durch fehlende gerichtliche Kontrolle und juristischem Fachwissen in den Behörden hat sich hier ein Erpressungs- und Machtmissbrauchskomplex entwickelt, das als mafiös organisiert bezeichnet werden muss. Nicht jeder Verwaltungsmitarbeiter handelt vorsätzlich rechtswidrig, nur müsste sich auch hier recht zeitnah die Selbsterkenntnis aufdrängen, dass Rechtsfragen und Vorgänge nicht bearbeitet werden können, wenn der Bearbeiter über kein juristisches Fachwissen verfügt. Die Behörden sind daher besonders willfährig und ein effektives „Instrument“, ausschließlich staatliche Interessen gegen den Bürger durchzusetzen.

Missachtung des Rechtsstaatsprinzips

Rechtsstaatlichkeit bedeutet Herrschaft des Rechts. Und nicht: Herrschaft der Regierung durch das Recht. Die Meinungsbildung in einer Demokratie erfolgt von unten nach oben. In den Gesetzen sind die Interessen der Bürger zu konstatieren. Das Herrschen durch das Recht – sprich Machtanmaßung und Pervertierung des Rechts als Instrument gegen den Bürger findet in der Gesetzgebung jedoch seit vielen Jahren statt. Nicht die Interessen des Bürgers und sein Wille wird in den Gesetzen normiert, sondern bürgerfremde Interessen – durchgesetzt durch die mittlerweile bestehende Parteienherrschaft mit eigenem Machtanspruch. Durch das sogenannte Demokratiefördergesetz wurde kurzerhand die Gefahrenabwehr auf die Bundesebene verlagert und die Bevölkerung durch Einteilung in angeblich staatsfeindliche Gruppierungen in Divide-et-impera-Manier zersetzt. Die Einberufung der grundgesetzlich nicht vorgesehenen Ministerpräsidentenkonferenz in der selbstausgerufenen Pandemie dürfte ebenso eklatant grundrechtswidrig sein wie der Rundfunkstaatsvertrag, in dem sich die Länder vereinigen, obgleich auf Bundesebene keine grundrechtszugewiesenen Kompetenzen bestehen.

Die Liste der Gesetzesinitiativen, die gegen die Interessen der Bürger umgesetzt werden, ließe sich beliebig fortsetzen.

Totalausfall der Justiz

Bei der Staatsgewalt der Judikativen gibt es nichts zu beschönigen: Es war und ist im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats und Schutz der Grundrechte ein Totalausfall. Die Gerichte – allen voran das Bundesverfassungsgericht – haben mit staatlichem Ausruf einer epidemischen Lage mitten unter uns ein fiktives Paralleluniversum erschaffen, in dem es nur ein Ziel gab und gibt: Das Virus als unsichtbaren Feind zu bekämpfen und das „dynamische Infektionsgeschehen“ mit allen staatlich zur Verfügung stehenden Mitteln zu beherrschen – völlig gleichgültig, ob das Mittel geeignet, erforderlich oder angemessen war und ist. Konsequent freiheitsraubend wurde daher in den sogenannten Bundesnotbremsentscheidungen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz trotz Verfassungsrang ersatzlos gestrichen. Aber nicht nur das: Die Grundrechte als primäre Abwehrrechte des Einzelnen wurden vom höchsten Verfassungsgericht zu einem kollektiven Schutzrecht uminterpretiert. Aus der Ansteckungswahrscheinlichkeit mit einer influenzaartigen Viruserkrankung als allgemeines Lebensrisiko wurde eine Gefahr für die „öffentliche Gesundheit“ kreiert und so der Exekutiven überhaupt erst der rechtliche Weg bereitet und legitimiert, mit – wie mittlerweile feststeht – völlig wirkungslosen Maßnahmen unschuldige und gesunde Menschen zu tyrannisieren, Existenzen zu zerstören und Menschen den Lebenswillen zu nehmen. Festzuhalten bei der gerichtlichen Verantwortlichkeit muss auch die in Einsamkeit und Isolation Verstorbenen, die gequälten Kinder, die von Gewalt in weiten Teilen traumatisierte Gesellschaft. Mit dieser Schuld möchte niemand leben, umso größer und stärker gleichsam die Abwehrmechanismen und zunehmende Aggression der Gerichte. Nur die Wahrheit lässt sich nicht ewig leugnen.

Die Menschen dieses Landes sind freie Bürger. Sie sind keine Untertanen.“ – Worte eines ehemaligen Verfassungsrichters, die daneben beinahe wie aus vergangenen Zeiten klingen. „Es muss immer rote Linien geben für den Staat.“ Doch auch die Menschenwürde – als definitiv rote Linie – war in der staatlich veranlassten Coronakrise vor dem höchsten Gericht nicht mehr sicher. So wurden die ungeimpften und ungenesenen Beschäftigten im Gesundheitswesen ihres Arbeitsplatzes verwiesen und beraubt – mangels Einverständnis eine potenziell gesundheitsschädigende Substanz in ihren Körper einspritzen zu lassen. Auf einen Fremdschutz dürfte es im Übrigen entscheidungserheblich nicht ankommen, denn diese Bewertung würde voraussetzen, dass der von einer Impfverpflichtung Betroffene – als gesunder Mensch – einer Gefahr gleichgestellt oder als geeignet angesehen wird, eine entsprechende Gefahrensituation aufgrund seiner bloßen „ungeimpften oder ungenesenen Existenz“ zu begründen. Ein Mensch wurde mithin in seiner Gleichheit zu anderen Menschen in Frage gestellt, was gegen die Unschuldsvermutung verstößt, die ebenso im Rechtsstaatsprinzip verankert ist.

Das Menschenwürdegebot verbietet es, dass ein Mensch durch den Staat oder durch seine Mitbürger als bloßes Objekt, das unter vollständiger Verfügung eines anderen Menschen steht, als Nummer eines Kollektivs herabgewürdigt wird. Eine gesetzliche Norm, die die Berufswahl – und Ausübung unter die Bedingung einer gegebenenfalls tödlichen oder schwere Nebenwirkungen auslösenden medizinischen Behandlung stellt, ist für sich genommen bereits ein Verbrechen, jedenfalls aber eklatant grundrechtswidrig. Die Begründung für diese Entscheidung lässt Schlimmes erwarten: Denn hat man es erst einmal für verfassungskonform erklärt, dass der Schutz der Patienten vor den von Ungeimpften angeblich ausgehenden Gefahren gegenüber der körperlichen Selbstbestimmung der Beschäftigten Priorität hat, können mit diesem Argumentationsschema auch weitere Freiheitseinschränkungen mühelos begründet werden – etwa mit einem angeblich nur noch beschränkt bestehendem CO2-Kontingent.

Dieser Richtspruch bedeutet nichts Weniger als eine fundamentale Missachtung der ursprünglichen Werte des Grundgesetzes. Diese betonen nämlich den Schutz des Individuums vor Übergriffen von Staatsorganen, die naturgemäß keine absolute Bedeutung oder Autorität für sich beanspruchen können. Aber hier besteht eben das grundlegende Problem: Die staatliche Anmaßung der absoluten Verfügungsgewalt über den Menschen – insbesondere in der Exekutive – die Fehlinterpretation des Gewaltmonopols als „notfalls mit Gewalt“. Die Missachtung, dass auch die Gewaltanwendung des Staates gegen die Bürger durch die individuelle Menschenwürde begrenzt und an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden ist. Generell dürfte es diskussionswürdig erscheinen, wie das Gewaltmonopol des Staates mit Artikel 20 Absatz 2 Grundgesetz – alle Staatsgewalt geht vom Volke aus – nach dem Coronageschehen gegen die Bürger noch glaubhaft vermittelt und staatlicherseits ohne Aufarbeitung der Gewalt gegen die Bürger beansprucht werden kann.

Sind schlussendlich die Grundrechte der Bürger im politischen Eifer bürgerfremde Interessen gesetzgeberisch durchzusetzen unter die Räder gekommen, springen insbesondere die obersten Bundesgerichte auch gerne als „Ersatz – Gesetzgeber“ ein, um Grundrechtsverletzungen zu legitimieren oder eine politische ideologisch hergeleitete Agenda voranzutreiben. Sei es die Legitimation der gewerbsmäßigen Tötung von Menschen deklariert als bereits denklogisch ausgeschlossenem „gewerbsmäßigen, attestiertem Suizid“, entgegen aller biologischen Tatsachen behauptete „Dritte Geschlecht“ als juristische Fiktion, gegen den klaren Wortlaut des Artikel 19 Absatz 3 Grundgesetz zugebilligte Grundrechtsträgereigenschaft der Öffentlich-rechtlichen Anstalten durch eine angebliche dem Menschen „dienenden Funktion“ dergleichen oder die Definition des sogenannten (Rundfunk)beitrags, obgleich es an einer gesetzlichen Legaldefinition mangelt.

Besonders grausam zeigen sich die Gerichte – aber auch der Gesetzgeber – bei Menschen, denen eine Straftat vorgeworfen wird. Trotz Geltung einer Unschuldsvermutung werden Beschuldigte durch strafprozessuale benachteiligende Normierungen entwürdigt. Es wird noch nicht einmal Prozesskostenhilfe für einen qualifizierten Strafverteidiger gewährt, um sich chancengleich gegen die Staatsgewalt zur Wehr setzen zu können.

Das Propaganda-Kartell

Beim Öffentlich-rechtlichen Rundfunk haben sich die Staatsgewalten bereits seit Jahrzehnten kollusiv gegen die Interessen und Rechte der Bürger kartellartig zusammengeschlossen. Mit dem kostenintensivsten zwangsweise eingetriebenen Rundfunkbeitrag weltweit sucht dieser Machtmissbrauch der Politik, Rundfunkanstalten, willfährigen Gerichte und Behörden seinesgleichen. Gemäß Artikel 20 Absatz 2 Grundgesetz geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Nach repäsentativen regelmäßig durchgeführten Umfragen wollen rund 80% der Bevölkerung keinen Rundfunkbeitrag mehr zahlen. Der Auftrag des Souveräns mithin völlig eindeutig formuliert.

Dennoch wird unter Anwendung von Gewalt und Freiheitsberaubung gegen den erklärten Willen der Bevölkerung Kriegspropaganda, Manipulation, Desinformationen und unter dem Etikett „Satire“ stattfindende Volksverhetzung, Beleidigung und Hetze gegen einzelne Menschen betrieben – wie jüngst etwa zum Thema rituelle Gewalt gegen Kinder. Flankiert durch die bestenfalls gewissenlosen Journalisten, die sich neben den außertariflich vergüteten Führungskräften, an dem Topf Beitragszahlungen auch kräftig parasitär bereichern, etwa 4100 € für 1 Minute Sendezeit. Schamgefühl und Anstand scheinen in den Anstalten als Zivilisationskrankheit zu gelten, die es unbedingt zu vermeiden gilt.

Die vorstehenden Aspekte sind nur „die Spitze des Eisbergs“, jedoch geeignet die grundgesetzliche Ordnung zu beseitigen. Was kann der Bürger tun, sich vor dieser monströs aufgetürmten Staatsgewalt zu schützen? Gerecht wäre sicher, wenn sämtliche Verantwortliche, die das Schauspiel „Corona Pandemie“ unterstützt und durch Unterlassen gefördert haben, zurücktreten würden. Realitätsnaher erscheint mit Nachdruck und unablässig eine umfassende Aufarbeitung der staatlich veranlassten Coronakrise einzufordern. Diese Wiederherstellung des Rechts ist unaufhaltsam, denn die Lüge ist zu groß. Hier wurde bereits herausragende anwaltliche Vorarbeit geleitet – zur juristischen Aufklärung der Corona- Verschwörung.

Widerstandrecht, Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz

Dürfen und müssen die Bürger bis zu dieser Aufklärung von ihrem Widerstandsrecht Gebrauch machen? Gegen jeden, der es unternimmt, die grundgesetzliche Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Wäre und ist derzeit andere Abhilfe möglich? Als kritische Rechtsanwältin – und unabhängiges Organ der Rechtspflege – kann bezeugt werden, dass seit 3,5 Jahren eine Auseinandersetzung mit den staatlich veranlassten Coronamaßnahmen systematisch von den Gerichten unterbunden wird. Sie schrecken mittlerweile noch nicht einmal davor zurück, den einzigen aufrichtigen Richter, der seiner Verpflichtung, sich schützend vor die staatlicherseits misshandelten Kinder zu stellen, in seiner finanziellen Existenz zu zerstören. Petitionen, Demonstrationen, Querdenken, Beschwerden und unzählige weitere Bürgerbeschwerden zeigen sich wirkungslos. Das Widerstandsrecht steht jedenfalls nicht – wie fälschlicherweise gelegentlich behauptet wird – unter der alleinigen Deutungshoheit der Judikative. Es ist auch das absolute Schutzrecht des Bürgers gegen einen übergriffigen und gewalttätig handelnden Staat.

Ab wann kann und muss sich der Bürger auf sein Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz berufen? Das Recht muss und darf dem Unrecht jedenfalls niemals weichen. Selbstredend gewaltfrei. Im Kleinen, wie im Großen.

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Wir danken der Autorin für das Recht zur Veröffentlichung dieses Beitrags.

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Bildquelle: Berit Kessler / Shutterstock.com


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