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Der indirekte Impfzwang für Pflegeberufe nach § 20a IfSG ist verfassungswidrig | Von Friedemann Willemer

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Ein Standpunkt von Friedemann Willemer, Rechtsanwalt.

Am 12. Dezember 2021 ist § 20a IfSG - Immunitätsnachweis gegen Covid-19 - in Kraft getreten. Nach Abs. 1 müssen alle Personen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 oder Nr. 4 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung sein, die in Einrichtungen oder Unternehmen der Ziffern 1 bis 3 tätig sind, wie u. a. Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungsdienste, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und ambulante Pflegedienste.

Die Pflegekräfte müssen ihrem Arbeitgeber einen Impfnachweis vorlegen, d. h. einen Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet genannten Impfstoffen. Dabei handelt es sich u. a. um die Covid-19-Impfstoffe Janssen, Moderna, Pfizer/BionTech und AstraZeneca.

Alle Covid-19-Impfstoffe sind bedingt zugelassen, d. h. die Zulassung verliert ihre Gültigkeit nach einem Jahr, sofern keine endgültige Zulassung – liegt bisher noch nicht vor – oder eine Verlängerung um ein weiteres Jahr erfolgt.

§ 20a IfSG benennt mittelbar unter Verweis auf die Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung die Impfstoffe, mit denen die Personen sich impfen lassen müssen.

Verfassungswidrigkeit

Unter Beachtung der Menschenwürde Artikel 1 Grundgesetz und des Selbstbestimmungsrechts Artikel 2 Grundgesetz darf der Staat von seinen Bürgern keine Impfung mit einem bedingt zugelassenen Impfstoff verlangen, d. h. einem Impfstoff über dessen Wirksamkeit und seine Nebenwirkungen ein abschließendes Urteil nicht möglich ist. § 20a IfSG kann deshalb keine Ermächtigungsgrundlage für eine Impfung mit den vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoffen sein.

Das Gesetz kann allenfalls verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass nur eine Impfung hinzunehmen ist mit einem Impfstoff, über den evidenzbasierte Studien zur Wirksamkeit und zu den Nebenwirkungen vorliegen, mit dem Ergebnis, dass die Impfstoffe eine Covid-19-Erkrankung sicher verhindern und ebenfalls die Übertragung des SARS-CoV-2-Virus verhindern und auszuschließen ist, dass die Impfstoffe unerwünschte Nebenwirkungen haben.

Nach Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind alle beeinträchtigenden Einwirkungen auf den Körper. Ein Eingriff liegt immer dann vor, wenn die Beschaffenheit der Körpersubstanz verändert wird. Dazu gehört nicht nur die Zufügung von Gesundheitsschäden, Schmerzen oder Körperverletzungen im engeren Sinne, sondern auch z. B. die Blutentnahme, das Haarschneiden und insbesondere die Zuführung von Stoffen z. B. Injektionen (Sachs, Grundgesetzkommentar, 7. Auflage, Artikel 2 Rdn. 154 sowie ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, siehe Sachs, eben da).

Der Schutzbereich von Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz umfasst auch das Freisein von Risiken für Leben und Gesundheit und die Verursachung solcher Risiken ist ein Eingriff in dieses Grundrecht (Sachs, a.a.O., Rdn. 161 und die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

Unter Beachtung dieser allgemeingültigen Grundsätze ist der staatlich verordnete indirekte Impfzwang mit einem bedingt zugelassenen Impfstoff, über dessen Wirksamkeit und Nebenwirkungen ein abschließendes Urteil nicht möglich ist, offensichtlich verfassungswidrig.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese vorgeblichen Maßnahmen des präventiven Infektionsschutzes erst zwei Jahre nach Auftreten der Corona-Virus-Krankheit getroffen wurden, obwohl bisher eine Überlastung der Intensivstationen nicht eingetreten ist und es in 2020 zu keiner Übersterblichkeit kam. Zu keiner Zeit bestand die ernsthafte Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems und die Übersterblichkeit in den letzten Monaten 2021 kann nur mit der Impfung erklärt werden.

Schließlich sind z. Zt. in Deutschland 72,3% doppelt geimpft und von diesen haben 45,1%, Stand 13.01.2022, eine Auffrischungsimpfung erhalten.

Willkürverbot

Mit § 20a IfSG greift der Gesetzgeber nicht nur ein in das Recht auf Selbstbestimmung über die körperliche Integrität (Artikel 2 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG bzw. Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG), das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 s. 1 GG) und die durch Artikel 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit (Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlagen der Pflegekräfte), sondern Legislative und Exekutive handeln auch willkürlich.

Willkür liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn eine Rechtsanwendung nicht nur fehlerhaft, sondern unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Rechtsanwendung auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerG, Beschluss vom 12.10.2009, AZ: 1 BvR 735/09).

Willkür ist bei einer Maßnahme gegeben, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist. Sofern Grundrechtsträger, wie hier die Pflegekräfte, betroffen sind, stellt eine willkürliche Entscheidung zugleich einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Willkürverbot) gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip dar und kann mit einer Verfassungsbeschwerde § 90 BVerfGG angegriffen werden.

Ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung der Pflegekräfte lässt sich unter Beachtung der bald zweijährigen Erfahrungen mit dem Infektionsgeschehen und der mehrheitlichen Durchimpfung der Bevölkerung insbesondere des vulnerablen Personenkreises nicht finden. Hier überschreitet der Gesetzgeber die Grenze zur Willkür, da die Anwendung des § 20a IfSG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist, es sich also um eine krasse Fehlentscheidung handelt (BVerfGE 4, 1 (7)). Der Schluss auf sachfremde Erwägungen – indirekter Impfzwang – drängt sich geradezu auf.

Unter Beachtung des Vorstehenden ist der staatlich verordnete indirekte Impfzwang nach § 20a IfSG rechtswidrig.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Ein Arbeitgeber, der von seinen Arbeitnehmern unter Androhung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses verlangt, sich mit bedingt zugelassenen Impfstoffen impfen zu lassen, ist Täter zumindest Gehilfe einer vorsätzlichen Körperverletzung, die unter bestimmten Voraussetzungen – siehe die dokumentierten tausendfachen schwerwiegenden Nebenfolgen der Impfungen mit teilweise tödlichem Verlauf – ein Verbrechen sein kann.

Personen, die ab dem 15. März 2022 ihrem Arbeitgeber einen Impfnachweis vorlegen müssen, sollten von ihrem Arbeitgeber eine Erklärung verlangen, in der er sie ausdrücklich auf die vom Paul-Ehrlich-Institut bezeichneten Impfstoffe verweist und ihnen zusichert, dass er für die Folgen schwerwiegender Nebenwirkungen der Impfung aufkommen wird.

Ohne diese Zusicherung sollte der Arbeitnehmer die Impfung, sofern er diese nicht grundsätzlich ablehnt, verweigern und dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft weiterhin anbieten. Lehnt der Arbeitgeber das Angebot wegen des fehlenden Impfnachweises ab und kündigt das Arbeitsverhältnis oder behält die Arbeitsvergütung ein, müsste der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Fraglich ist jedoch angesichts der bisherigen überwiegend staatskonformen Corona-Rechtsprechung, dass ein deutsches Gericht letztendlich das Bundesverfassungsgericht, die offensichtliche Verfassungswidrigkeit des § 20a IfSG feststellt.

Widerstandsrecht

Die mit § 20a IfSG verordnete Impfpflicht kann die Ausbreitung von Corona in all seinen Varianten nicht verhindern und Klinikeinweisungen reduzieren. Gerade mit Omikron führt das Corona-Virus jedem, der sehen will, unmissverständlich vor Augen, dass die vom PEI freigegebenen Impfstoffe untauglich sind, das Infektionsgeschehen nachhaltig zu beeinflussen.

Das zeigen eindeutig die Omikron-Daten des Robert-Koch-Instituts (RKI). Am 11. Januar 2022 meinte das RKI 101.099 Fälle entdeckt zu haben, von denen lediglich 962 (knapp ein Prozent der positiv Getesteten) in eine Klinik eingewiesen wurden. In Portugal, Impfquote 90 Prozent, und in Spanien, Impfquote 81 Prozent, liegt die Corona-Inzidenz an der 2.000er Marke und in Gibraltar mit „durchgeimpfter“ und zum großen Teil „geboosteter“ Bevölkerung bei über 3.000.

Dagegen erreicht Sachsen bei einer Impfquote von 61,5 Prozent – Stand 13. Januar 2022 – eine Corona-Inzidenz von nur 225,2 – Stand 14. Januar 2021 -. Hierzu im Gegensatz Bremen mit 84,7 Prozent „Durchgeimpften“ und fast 49 Prozent „Geboosterten“ mit einer Corona-Inzidenz von 1.424,2 – Stand 14. Januar 2022 – .

Der RKI-Wochenbericht vom 06. Januar 2022 weist von 12.185 symptomatisch Omikron-Betroffenen 78 Prozent als vollständig und von diesen ein Viertel als dreimal geimpft aus (Hauptsache Impfpflicht RT DE 13. Januar 2022, Susanne Bonath).

Gegen jeden, der es unternimmt, das Rechtsstaatsprinzip willkürlich zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist Artikel 20 Abs. 4 Grundgesetz. Das Widerstandsrecht gegen den pflichtvergessenen Herrscher ist seit der Antike anerkannt und wurde später in der Unabhängigkeitserklärung der USA und in Artikel 2 der französischen Déclaration 1789 verankert (Sachs, a. a. O., Artikel 20 Rdn. 166).

Da Abhilfe – Subsidiaritätsklausel – zur Beseitigung des verfassungswidrigen indirekten Impfzwanges für Pflegekräfte nicht zu erreichen ist, weil die zur Abhilfe berufenen Staatsorgane – Exekutive, Legislative, Judikative und hier insbesondere das Bundesverfassungsgericht, siehe die Vielzahl unsäglicher Corona-Entscheidungen – dazu nicht willens oder fähig sind, ist die objektive Unmöglichkeit anderweitiger Abhilfe evident (Sachs, a. a. O., Artikel 20 Rdn. 170, 171, 172).

Das von der Verfassung garantierte und seit der Antike anerkannte Widerstandsrecht könnten die Pflegeberufe durch einen unbefristeten Streik ausüben, solidarisch getragen von den Geimpften und Ungeimpften und damit der staatlichen Willkür die Stirn bieten und dem Rechtsstaatsprinzip zum Siege verhelfen.

Der indirekte Impfzwang für Pflegekräfte ist im höchsten Maße menschenverachtend und willkürlich. Der Gesetzgeber weiß es, die Exekutive weiß es, die Gesundheitsämter wissen es und zumindest die Gerichte sollten es wissen.

Die Antwort von Politik und Mainstream

Die Reaktion von Politik und Mainstream auf das NEIN einer Vielzahl von Pflegekräften zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Gesundheitswesen ist vorhersehbar. Sie werden nicht darüber nachdenken, ob sie in Sachen Corona etwas falsch gemacht haben; denn die Schuldigen haben sich selbst entlarvt. Die Helden an vorderster Front im Kampf gegen das Virus, ohne Impfschutzschild ausgestattet, während dessen sich die politischen Eliten im Corona-Schutzbunker verkrochen, mutieren über Nacht zu verachtungswürdigen Geschöpfen, die ihre persönlichen Befindlichkeiten über den Schutz von Leben und Gesundheit von Millionen stellen.

Den Schutz von Leben und Gesundheit, dieses „gottgefällige Werk“ hatten die Politiker mit § 20a IfSG im Sinn. Und nicht die Politiker, sondern die Impfverweigerer sind verantwortlich für alle Komplikationen im Gesundheitswesen bis hin zu Todesfällen, die nach dem 15. März 2022 zu verzeichnen sein werden. Wir werden wieder schreckliche Bilder auf allen Mainstreamkanälen aus Kranken- und Pflegestationen sehen. Das wird die Spaltung der Gesellschaft weiter vertiefen.

So stellt sich § 20a IfSG unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt als ein gelungenes Unterfangen – wie schon alle anderen Maßnahmen in Sachen Corona – der politischen Klasse dar.

+++Danke an den Autor für das Recht zur Veröffentlichung des Beitrags. +++ Bildquelle: Nao Novoa / shutterstock


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