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Der öffentlich-rechtliche Rundfunk und das Jüngste Gericht

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk und das Jüngste Gericht


Ein Beitrag von Rechtsanwalt Friedemann Willemer.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mehrfach unmissverständlich vorgegeben, was unter Beachtung des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz das für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verfassungsrechtlich Gebotene ist.

„Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dabei wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darstellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden. Dies gilt gerade in Zeiten vermehrten komplexen Informationsaufkommens einerseits und von einseitigen Darstellungen, Filterblasen, Fake News, Deep Fakes andererseits.“ (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2021, 1 BvR 2756/20, Abschnitt B.I.1.)

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird jedoch seit Jahrzehnten seiner Schlüsselrolle für die Demokratie nicht gerecht und verfehlt gravierend seinen verfassungsrechtlichen Auftrag.

Jimmy Gerum von LeuchtturmARD und Marianne Grimmenstein und ihr Team von GemeinWohlLobby haben gemeinsam mit meiner juristischen Unterstützung eine Aktion ins Leben gerufen, den Beitragszahlern, die diesen verfassungswidrigen Zustand nicht mehr hinnehmen wollen, dabei zu helfen, eine gerichtliche Klärung darüber herbeizuführen, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den verfassungsrechtlichen Auftrag verfehlen und damit ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben ist.

Die Anträge und die Widerspruchsbegründungen bei den einzelnen Rundfunkanstalten und die Klagen bei den Verwaltungsgerichten und ggf. die weiteren Schriftsätze in den Verfahren werden von mir vorbereitet und LeuchtturmARD und GemeinWohlLobby betreuen und organisieren das weitere Verfahren für die zum Rechtsstreit entschlossenen Bürger.

Bisher hat LeuchtturmARD sechzig und GemeinWohlLobby elf Klagschriften an mutige Bürger herausgegeben, die gerichtlich gegen die jeweils zuständigen Rundfunkanstalten vorgehen wollen, d. h. in fast allen Bundesländern sind bei den Verwaltungsgerichten Klagen gegen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk anhängig.

Die Erfolgsaussichten müssen unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts als eher gering eingeschätzt werden; denn die Gerichte haben sich bisher geweigert zu prüfen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk dem verfassungsrechtlich Gebotenem nachkommt und falls nicht, ob dies die Konsequenz hat, dass dem Beitragszahler ein Leistungsverweigerungsrecht so lange zusteht, wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen verfassungsrechtlichen Auftrag gröblich verletzt.

Die Verfahren werden den Zustand der dritten Gewalt in Gestalt der Verwaltungsgerichte bundesweit unmissverständlich offenlegen. Deshalb habe auch ich, trotz der zweifelhaften Erfolgsaussichten, gegen den Mitteldeutschen Rundfunk Klage beim Verwaltungsgericht Dresden erhoben.

Nachfolgend ein Schriftsatz aus einem laufenden Verfahren, der Gegenstand und Ziel der Verfahren dokumentiert:

 

Verwaltungsgericht Koblenz Deinhardpassage 1 56068 Koblenz

Datum …..

Aktenzeichen: 3 K

In dem Verwaltungsrechtstreit

./. Südwestrundfunk

nehme ich zur Klageerwiderung vom 28. Juli 2022 wie folgt Stellung:

Den Hinweis des Beklagten zur individuellen Begründung verstehe ich nicht. Meine Schriftsätze bringen unmissverständlich meine Auffassung zum Thema öffentlich-rechtlicher Rundfunk zum Ausdruck. Es ist dafür unerheblich, ob ich mich der Hilfe Dritter bediene, ob eines Anwaltes oder einer gemeinnützigen Organisation. Mit meiner Unterschrift übernehme ich die persönliche Verantwortung für das Gesagte.

Der Beklagte vermeidet jede Auseinandersetzung mit dem maßgeblichen Gesichtspunkt dieses Verfahrens: Ob die aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Programmgestaltungsfreiheit es verbietet, gerichtlich zu überprüfen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk unter strikter Beachtung seiner ihm vom Bundesverfassungsgericht zugewiesenen Schlüsselrolle für die Demokratie, seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung nachkommt, d. h. umfassend und wahrheitsgemäß berichtet und alle Meinungen in der Gesellschaft in einem fairen und offenen Diskurs zu Wort kommen lässt, oder ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk sich zu einem Partei- und Staatsorgan gewandelt hat, indem er abweichende, von Exekutive und Legislative nicht gewünschte, Meinungen unterdrückt oder diffamiert mit der Folge eines Leistungsverweigerungsrechts für den Beitragszahler.

Entsprechend dem Stil seiner Berichterstattung vermeidet der Beklagte jede inhaltliche Auseinandersetzung. Es soll reichen, die äußere Form meiner Leistungsverweigerung „aus dem Internet heruntergeladener Formbrief“ bzw. „aus dem Internet kopierter Klagebegründungsschriftsatz“ um mein Anliegen als nicht ernst gemeint zu verunglimpfen bzw. mich als willenloses Objekt „finsterer Mächte“ darzustellen, dem kein Gehör zu schenken ist.

Die weiteren Hinweise des Beklagten vermeiden jede Auseinandersetzung mit meinem mehrfach belegten Vorwurf, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk den ihm vom Bundesverfassungsgericht erteilten verfassungsrechtlichen Schutz als Freibrief für seine Programmgestaltung versteht, er sich also jede ernsthafte inhaltliche Auseinandersetzung – sei es außergerichtlich, sei es gerichtlich – mit den millionenfachen Beschwerden ersparen kann, d. h. weitermachen kann als wäre nichts geschehen.

Zutreffend allein ist die Feststellung des Beklagten, dass das Bundesverfassungsgericht sich in seiner Entscheidung vom 18.07.2018 nicht mit Fragen der Programmgestaltung auseinandergesetzt hat. Dies brauchte das Bundesverfassungsgericht auch nicht, da es bei diesem Verfahren nicht streitgegenständlich war, ob „die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den verfassungsrechtlichen Auftrag verfehlen und damit ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben ist“.

Verstöße gegen die Verfassungsgrundsätze der Objektivität, der Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Meinungsvielfalt sowie der Ausgewogenheit der Angebote, haben im Einzelfall nicht die Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrages zur Folge.

Hier geht es jedoch um ein generelles strukturelles Versagen, das seit Jahrzehnten zu beobachten ist. Dem nachzugehen wäre das Gericht offensichtlich auch nach Auffassung des Beklagten verpflichtet.

Sollte ein jahrzehntelanges, strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks festgestellt werden, und die von mir angeführten Beispiele aus der unzähligen Zahl des Versagens rechtfertigen kein anderes Ergebnis; denn dieses Versagen hat System, so hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18.07.2018 zu den Folgen dieses Versagens unmissverständlich den Weg gewiesen:

• Rdn. 55: Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der, den Beitrag im abgaberechtlichen Sinne bestimmende Gesichtspunkt.

• Rdn. 61: Schließlich handelte es sich bei der früheren Rundfunkgebühr um eine gegenleistungsbezogene Abgabe und nicht um eine Steuer.

• Rdn. 69: Der Gedanke der Gegenleistung muss auch die rechtliche Gestaltung ………………. bestimmen.

Zur inhaltlichen Gestaltung seiner Beiträge, auch um einen erheblichen Konzentrationsdruck im privat-rechtlichen Rundfunk und der damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung entgegen zu wirken, verweise ich auf die Rdn. 76 bis 81 der Entscheidung. Abschließend stellt das Bundesverfassungsgericht fest: Denn das Rundfunksystem muss in seiner Gesamtheit dem verfassungsrechtlich Gebotenem im Rahmen des Möglichen entsprechen. Dem verfassungsrechtlich Gebotenem kommt der öffentlich-rechtliche Rundfunk seit langem nicht mehr nach. Er unterscheidet sich vom privatwirtschaftlichen Rundfunk nur dadurch, dass er die privaten an devoter „staatstragender“ Berichterstattung täglich zu übertreffen versucht. Diese Art publizistischer Vielfalt dürfte dem Bundesverfassungsgericht jedoch nicht vorgeschwebt haben und wird nicht dadurch verfassungsrechtlich entschuldigt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk vom Staat und den ihn tragenden Parteien insbesondere über die Verwaltungs- und Personalräte weitgehend beherrscht wird. Bisher haben es die Verwaltungsgerichte abgelehnt, unter Beachtung des § 86 VwGO zu untersuchen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich darauf beschränkt festzustellen,

• dass der Beitrag nicht für die tatsächliche Nutzung, sondern für die Nutzungsmöglichkeit erhoben werde,

• dass die Pflicht zur Mitfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf der herausragenden Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer demokratischen Gesellschaft beruhe,

• dass auch wenn es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgaberechtlichen Sinne handele, sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerzahlung auf den Rundfunkbeitrag übertragen lasse. Zwar werde der Rundfunkbeitrag – anders als die Steuer – zu einem konkreten Zweck der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben, aber nicht für bestimmte Programme oder Programminhalte,

• dass des Weiteren auch das Grundrecht der Informationsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz nicht berührt sei; denn der Beitragsschuldner werde durch die Beitragser-hebung nicht gehindert oder verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen,

• dass soweit ein Kläger die Ausgewogenheit und Objektivität des Programmes kritisiert, dies irrelevant sei. Ob die von der klagenden Partei vorgetragenen Fälle tatsächlich Verstöße gegen die Programmgrundsätze darstellen, bedürfe keiner Entscheidung.

Die Verstöße berühren nicht die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung; denn die Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Absatz 2 Grundgesetz sei vor allem Programmfreiheit. Es sei der Rundfunk selbst, der aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt. Die Sicherung von Programmqualität und Programmvielfalt sei durch den gesetzlichen Auftrag gewährleistet. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte qualitative Einschätzungen über öffentlich-rechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlicher Rechtsfragen einzubringen. Dafür stehe jedem das Verfahren der Programmbeschwerde offen.

Den Feststellungen der Verwaltungsgerichte erster, zweiter, dritter und vierter Anstrich soll nicht entgegengetreten werden. Sie sind für die hier zu treffende Entscheidung nicht relevant.

Ausschließlich von Bedeutung ist, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk für eine demokratische Gesellschaft von herausragender Bedeutung ist und dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk der nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz garantierten Programmfreiheit und seiner herausragenden Bedeutung für eine demokratische Gesellschaft unter Beachtung der vom Verfassungsgericht mehrfach aufgestellten Grundsätze nur gerecht wird, - und diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung und nicht nur aus einfachen Gesetzen wie den Rundfunkstaatsverträgen – wenn er die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Meinungsvielfalt sowie der Ausgewogenheit beachtet.

Ein Gesetz allein gewährleistet noch nicht seine Einhaltung, sondern es bedarf der Möglichkeit, dem Adressaten des Gesetzes Einhalt zu gebieten.

Es ist nicht vertretbar, dass die Verwaltungsgerichte zur Begründung der Rundfunkbeitragspflicht die herausragende Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für eine demokratische Gesellschaft betonen, sie es jedoch unter Hinweis auf die Programmfreiheit ablehnen zu untersuchen, ob die von den Gerichten von verfassungswegen propagierte Programmfreiheit, vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk professionell dazu missbraucht wird, den verfassungsrechtlichen Rundfunkauftrag nicht zu erfüllen und partei- und staatskonforme Propaganda zu betreiben.

Es geht nicht um eine „qualitative Einschätzung“ über Programminhalte, sondern es ist zu untersuchen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk den Tatbestand der Manipulation von Meinungen durch einseitige, unvollständige und wahrheitswidrige Berichte, die im Ergebnis einen demokratischen Rechtsstaat gefährden können, erfüllt; denn Grundlage unserer Demokratie ist, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (Bundesverfassungsgericht vom 20. Juli 2021).

Die von den Verwaltungsgerichten vorzunehmende Untersuchung stellt keinen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Programmfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dar, denn das Ergebnis eines negativen Befundes führt nicht dazu, dass es dem öffentlichen Rundfunk zukünftig verboten ist, nach eigenem Belieben Programmqualität und Programmvielfalt zu gestalten, bzw. Gerichte über Programminhalte entscheiden, sondern es führt lediglich dazu, dass eine mangelhafte Leistung gerichtlich festgestellt wird mit dem Ergebnis, dass der Beitragszahler seine Leistung verweigern kann, so wie bei jedem auf Gegenseitigkeit beruhenden Rechtsverhältnis.

Die Programmbeschwerde ist ein gänzlich untaugliches Mittel und entsprechend einer Dienstaufsichtsbeschwerde formlos, fristlos, fruchtlos. Es dürfte in Ansehung der zuvor von den Verwaltungsgerichten beschworenen herausragenden Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Demokratie unzulässig sein, hierauf zu verweisen. Damit wird die Garantie des Rechtsweges gegen die öffentliche Gewalt Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz – dies kommt auch bei grundrechtsfähigen Trägern öffentlicher Verwaltung, wie Rundfunkanstalten, in Betracht (Sachs, GG, Artikel 19 Rdn. 117) – obsolet.

Ich habe gebeten, die Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insbesondere in Sachen Corona und im Ukraine-Konflikt zu überprüfen. Hierzu zitiere ich aus dem Artikel von Andreas Zimmermann vom 19.07.2022 in „Achgut.com“ „Deutschland, ein Lügenmärchen“

„Wie konnte es soweit kommen? Das fragen viele angesichts der Lage Deutschlands. Antwort: Die deutsche Politik ist auf Lügen gebaut. Und zwar mittlerweile praktisch vollständig. Die „Corona-Krise“ hat dies wie mit einem Vergrößerungsglas sichtbar gemacht.“

Zur Meinungsvielfalt des Artikel 5 GG gehört, dass das Für-richtig-Halten des Herrn Zimmermann und inzwischen vieler anderer bei diesem für die Gesellschaft so wichtigen Thema vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk aufgenommen und diskutiert wird und dies gilt nicht nur für Corona, sondern für alle gesellschaftsrelevanten Themen wie Klimawandel, Migration, Europäische Union, EURO, Nato-Mitgliedschaft und viele andere mehr.

Deutschland führt gemeinsam mit den Nato-Staaten, einen brutalen Wirtschaftskrieg gegen Russland. Dies sollte Anlass für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sein, nicht nur die Völkerrechtswidrigkeit dieser Sanktionspolitik zu hinterfragen, sondern die Ursachen des Konflikts zu untersuchen und insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes „audiatur et altera pars“ die russische Sicht darzustellen und zu diskutieren; insbesondere jedoch die Ansichten anerkannter Experten zu diesem Konflikt mit in den Meinungsbildungsprozess einzubeziehen.

Zum Beispiel Stefan Baron (ehemals Chefredaktor der Wirtschaftswoche und Kommunikationschef der Deutschen Bank) in seinem in „Die Weltwoche“ am 24.07.2022 erschienenen Artikel „Amerika missbraucht Europa“ oder Augusto Zamora Rodriguez (Professor für Völkerrecht und internationale Beziehungen an der Universität Autonoma de Madrid) in seinem beim „Club der klaren Worte“ am 04.04.2022 erschienenen Artikel „Der Tod Europas und die Geburt einer neuen Ordnung“ oder dem Geostrategen John J. Mearsheimer (Professor an der Universität von Chicago, Fachbereich Politikwissenschaft) in seinem in „Die Weltwoche“ veröffentlichten Vortrag aus Juni 2022 über den Ukraine-Krieg. Sein Vortrag endet mit den Worten „Die Geschichte wird die Vereinigten Staaten und ihre Verbündeten für ihre bemerkenswert törichte Politik gegenüber der Ukraine hart bestrafen.“

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung um einen Werkmangel werden umfangreiche Sachverständigen-Gutachten eingeholt zur Beurteilung der strittigen Werkleistung, aber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk erteilen die Verwaltungsgerichte trotz seiner herausragenden Bedeutung für die Demokratie einen Freibrief für seine Programminhalte, statt, ohne dass es der Einholung von Gutachten bedarf, die entscheidungserheblichen Tatsachen unter Anwendung des § 86 VwGO von Amts wegen zu ermitteln.

Schließlich möchte ich noch auf ein Video von Julian Reichelt (https://www.youtube.com/watch?v=MrouP-NgMSs ) hinweisen, in dem sehr eindringlich die Verflechtung des öffentlich rechtlichen Rundfunks mit der gegenwärtigen Politik der Bundesregierung dargestellt wird und auf den Artikel von Lukas Steinwandter in „Die Weltwoche: Dicker, fetter Staatsfunk“. Der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk sei ein Monster, 21 Fernsehsender, 73 Radioprogramme, 16 Orchester sowie Big Bands und 8 Chöre. Er produziert achthunderttausend Sendestunden pro Jahr. Zum Vergleich: Ein Jahr hat achttausendsiebenhundertsechzig Stunden.

Nach einer Umfrage des Umfrageportals Civey vom 10. August 2022 wollen 68,.4 % der Befragten die Rundfunkgebühren abschaffen. Eine komfortable Mehrheit des Volkes. Aber was interessiert der Wille eines Volkes in einer repräsentativen Demokratie, wenn die verfassten Gewalten und die sie beherrschenden Parteien im Gleichschritt etwas anderes wollen: Einen verfassungswidrig agierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Propagierung ihrer Narrative und leider haben die Gerichte es bisher abgelehnt zu untersuchen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seiner Schlüsselrolle für die Demokratie gerecht wird oder generell den verfassungsrechtlichen Auftrag verfehlt und damit dem verfassungsrechtlich Gebotenem nicht entspricht.

Postskriptum

Jimmy Gerum von LeuchtturmARD organisiert parallel zu diesem Verfahren seit Wochen bundesweit Medien Mahnwachen in zwischenzeitlich 70 Städten, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zum Dialog über das verfassungsrechtlich Gebotene auffordern, damit die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Damit will Leuchtturm ARD allen, die den Rechtsweg gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht beschreiten wollen, die Möglichkeit geben ihre Stimme als Souverän öffentlich zu erheben und einen verfassungskonformen öffentlich-rechtlichen Rundfunk einzufordern.

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Wir danken dem Autor für das Recht zur Veröffentlichung des Beitrags.

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Bildquelle: joshimerbin / Shutterstock.com


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