Ein Standpunkt von Friedemann Willemer.
Tatbestand
Seit März 2020 leben wir weltweit in einem epidemischen Ausnahmezustand. Das neuartige Corona-Virus SARS-Cov-2 nebst seinen Mutationen hat sich in Deutschland ausgebreitet. Z.Zt. haben wir die 4. Corona-Welle, die in die 5. Omikron-Welle übergeht. Die 7-Tage-Inzidenz betrug in Deutschland zum 01.12.2021 lt. RKI 442,9. Es war eine der höchsten Inzidenzen seit Beginn der Pandemie. Die Inzidenz liegt lt. RKI z. Zt. bei 205,5. Vollständig geimpft sind in Deutschland 71 % entsprechend 59.035.690 Menschen und 37,7 % erhielten bereits eine „Auffrischungsimpfung“ – Stand 29.12.2021.
Um das Infektionsrisiko weitgehend auszuschließen und die Zahl schwerer Verläufe der Covid-Erkrankung zu reduzieren, sind die von den Impfstoffherstellern BioNTech/Pfizer, Moderna, AstraZeneca und andere in 2020 entwickelten Impfstoffe Ende 2020 bzw. Anfang März 2021 von der European Medicines Agency (EMA) bedingt zugelassen worden. Die bedingten Zulassungen sind für ein Jahr gültig und können jährlich erneuert werden. Das ist lt. EMA bereits erfolgt oder wird noch erfolgen, so dass „keine Besorgnis“ bestehe, dass eine bedingte Zulassung in der EU auslaufe.
Aus den Zulassungspapieren der EMA ergibt sich, dass alle derzeit bedingt zugelassenen Impfstoffe der Verhinderung einer Covid-19-Erkrankung dienen. Zum Einfluss der Impfung auf die Übertragung und Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 Virus in der Gemeinschaft ist lt. EMA nichts bekannt. Die Verträge der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland mit den Impfstoffherstellern enthalten folgende Haftungsfreistellungsklausel:
„Der Käufer erkennt an, dass die langfristigen Wirkungen und die Wirksamkeit des Impfstoffes derzeit nicht bekannt sind und dass der Impfstoff unerwünschte Wirkungen haben kann, die derzeit nicht bekannt sind ………. Der Käufer erklärt sich hiermit bereit, BioNTech/Pfizer und deren verbundene Unternehmen ( ………….) von und gegen Klagen, Ansprüche, Aktionen, Forderungen, Verluste, Schäden, Verbindlichkeiten, Abfindungen, Strafen, Bußgelder, Kosten und Ausgaben freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten.“
Bereits vor Zulassung der Impfstoffe haben die politischen Vertreter von Bund und Ländern das Ziel verkündet, durch die Impfung das Risiko einer Virusübertragung reduzieren zu wollen, der Geimpfte müsse eine wirksame Immunisierung erhalten, so dass er bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spiele. Die Regierungen in Bund und Ländern und die Gesundheitsbehörden der Länder einschließlich der Regierungsinstitute RKI, Paul-Ehrlich-Institut, Ständige Impfkommission, Leopoldina und weitere Organisationen haben massiv für die Impfung geworben – impfen sei der Schlüssel im Kampf gegen Corona – und sie haben damit erreicht, dass 71 % der Menschen in Deutschland inzwischen vollständig geimpft sind.
Da die Immunisierungswirkung der Impfung nach 3–6 Monaten erheblich bis ganz nachlässt, setzen sich die vorstehend Genannten für eine 3. Impfung – Booster-Impfung – ein, die spätestens alle 6 Monate wiederholt werden müsse, um eine ausreichende Immunisierung sicherzustellen.
Bei ihren unzähligen Apellen und vielfältigen Maßnahmen, die Menschen für die Corona-Schutzimpfung zu gewinnen, werden die Regierenden vorbehaltlos von den Mainstream-Medien unterstützt. Da diese Bemühungen bei den verbliebenen 30 % der Bevölkerung bisher nicht zum Ziel geführt haben, werden die Ungeimpften durch die 2- bzw. 3-G-Regel ausgegrenzt und von fast allen Angeboten des gesellschaftlichen und öffentlichen Lebens ausgeschlossen bis hin zur Ausgangssperre. Selbst die Ausübung des Berufes wird von der Impfung abhängig gemacht, zumindest muss der Ungeimpfte sich seinen Arbeitsplatz durch einen Corona-Antigen-Schnelltest täglich sichern.
Diese Ungleichbehandlung wird ergänzt durch eine Stigmatisierung der Ungeimpften von Politik, Mainstream-Medien, ärztlichen und gesellschaftlichen Institutionen. Die Ungeimpften werden für die 4. Corona-Welle verantwortlich gemacht und dafür, dass das öffentliche und gesellschaftliche Leben nach wie vor durch die „unerlässlichen“ staatlichen Verordnungen stark eingeschränkt werden muss. Politik und Medien schüren eine geradezu pogromartige Stimmung in der Gesellschaft, indem sie die Ungeimpften als Sündenböcke und Volksschädlinge brandmarken.
Mit diesem Bündel von Maßnahmen, begleitet von hasserfüllten Schuldzuweisungen gegen die Impfgegner, wird ein massiver Impfzwang aufgebaut, der dazu führt, dass sich immer mehr Menschen in ihr unvermeidbares Schicksal fügen. Der mittelbare Impfzwang wird aufrechterhalten, trotz einer Vielzahl von Studien, die zu dem Ergebnis kommen, dass sich die Impfstoffe zur Bekämpfung der Pandemie als mehr oder weniger untauglich erwiesen haben und Impfnebenwirkungen verursachen in einer Größenordnung, wie es sie im Vergleich zu anderen Impfungen bisher nicht gegeben hat.
Die Studien weisen nach, dass die Impfwirksamkeit gegen symptomatische Infektionen für drei in der EU zugelassene Impfstoffe – BioNTech/Pfizer, Moderna, AstraZeneca – bereits nach 4–5 Monaten negativ wird, d. h. die Geimpften werden anfälliger auf symptomatische Infektionen als Ungeimpfte.
Nach Berichten der amerikanischen (Center for Disease Control and Prevention) und britischen (Public Health England) Gesundheitsbehörden vom 06.08.2021 sind Geimpfte und Ungeimpfte gleich ansteckend. Die Ct-Werte und dementsprechend die Viruslast bei ungeimpften und geimpften Personen seien ähnlich. Dieses Ergebnis wird durch weitere amerikanische und britische Studien bestätigt.
Die Wochenberichte des Robert-Koch-Institutes zeigen den progressiven Verlauf der Zahl der Impfdurchbrüche, zutreffender des Impfversagens. Im Zeitraum von KW 30 bis KW 45 hat sich die Zahl des Impfversagens auf das 25-Fache erhöht, obwohl die Impfquote nur um reichlich 5 % gestiegen ist. Im Wochenbericht des RKI vom 18.11.2021 werden für die Altersgruppe mind. 60 Jahre (im Zeitraum KW 42/45) die Anteile der Geimpften mit 61,6 % bei den symptomatischen Fällen, mit 44,8 %, bei den Hospitalisierten, mit 37,78 % auf Intensivstationen Betreuten und mit 42 % bei den Covid-Todesfällen angegeben. Zusätzlich treten außergewöhnlich häufig nach der Impfung unerwünschte Nebenwirkungen auf.
Die Jahreshöchstzahl von Impftoten in Deutschland nach einer Impfung im Zeitraum 2000 bis 2020 betrug 41 in 2009, aber bei der Covid-Impfung des Jahres 2021 in nur 9 Monaten waren es bisher 1.802 Impftote.
Nach den Daten des amerikanischen Meldeportals für unerwünschte Impfnebenwirkungen VAERS (Vacchine Adverse Event Reporting System) von 2010 bis 2021 Stand 12.11.2021 lag die Höchstzahl der Impf-Toten nach einer Grippe-Schutzimpfung 2019 bei 204 und bei der Pneumokokken-Impfung 2016 bei 174, aber bei der Covid-Impfung des Jahres 2021 bei bisher 19.640 Impf-Toten. Bezogen auf die Jahresmittelwerte bedeutet dies bereits jetzt, dass 189-Fache zur Grippe-Impfung und das 170-Fache zur Pneumokokken-Impfung.
Die Daten der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) für die Jahre 2015 bis 2020 ergaben für die Influenza-Impfstoffe eine durchschnittliche Anzahl der angegebenen Impfkomplikationen mit tödlichem Ausgang von 70,3 bei jährlich durchschnittlich verabreichten 64 Millionen Impfdosen. Dies ergibt eine Impfsterblichkeit bezogen auf 1 Million Einwohner bei der Grippe-Schutzimpfung von 1,1. Bei der Corona-Impfung sind nach derselben Primärdatendatei der EMA für die Impfstoffe (BioNTech, Moderna, AstraZeneca, Janssen) bei in der EU 313 Millionen geimpften Personen (bis 18.11.2021) 18.229 Impftote zu beklagen. Dies entspricht einer Impfsterblichkeit (wieder auf 1 Million Einwohner bezogen) bei der Corona-Impfung von 58,2. Dies ist das 53-Fache gegenüber der Grippe-Schutzimpfung. Noch wesentlich deutlicher wird das Ergebnis, bei zeitlicher Einordnung. Bei der Grippeimpfung wurden durchschnittlich 5,86 Impf-Tote/Monat gemeldet, bei der Corona-Impfung sind es 1.720 Impf-Tote/Monat, das ist das 293-Fache.
Ein Jahr nach bedingter Zulassung der Corona-Impfstoffe erweisen sich diese in epidemiologischer, virologischer und immunologischer Hinsicht wie die vierte Welle mit ihren höchsten Inzidenzwerten seit Beginn der Pandemie nachdrücklich zeigt zunehmend als kontraproduktiv und sind unter Umständen ursächlich für die Übersterblichkeit in Deutschland seit September diesen Jahres. Die neuesten Panikmeldungen malen eine Omikron-Welle an die Wand, die alles bisher Erlebte – trotz Impfung – übertreffen werde. Der indirekte Impfzwang erweist sich als schiere Verzweiflungstat der politisch Verantwortlichen.
Es ist zu prüfen, ob sich die Politiker und die Verantwortlichen in den Behörden und Institutionen, die die von der Politik verordnete Impfung umsetzen sowie die Journalisten und Redakteure in den Leitmedien insbesondere ARD und ZDF, die massiv mit dem Mittel der Diskriminierung und Diffamierung den impfunwilligen Teil der Bevölkerung zur Impfung zwingen wollen bzw. bereits gezwungen haben, sich einer Nötigung, einer gefährlichen, einer schweren oder einer Körperverletzung mit Todesfolge strafbar gemacht haben.
Rechtliche Würdigung
Die Handlungen könnten die Straftatbestände einer Nötigung § 240 StGB, einer vorsätzlichen Körperverletzung § 223 StGB, einer gefährlichen vorsätzlichen Körperverletzung § 224 StGB, einer schweren Körperverletzung § 226 StGB oder einer Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB erfüllen.
Täter der strafbewehrten Handlung können sein die Politiker, die einen strafbewehrten Impfzwang ausüben. Beihilfe hierzu leisten alle Personen, die entweder die Impfungen durchführen oder in anderer Weise dazu beitragen, dass Menschen sich impfen lassen.
Täter ist, der die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. Mittelbarer Täter ist, wer die Straftat durch einen anderen begeht, also die Tatbestandsmerkmale nicht oder nicht sämtlich durch unmittelbar eigenes Handeln verwirklicht, sondern sich dazu eines „Werkzeugs“ bedient, indem er unter Umständen über sein „Werkzeug“ eine Nötigungsherrschaft ausübt. Dieser Hintermann hat eine die Tat beherrschende Stellung gegenüber seinem „Werkzeug“. Dies betrifft in dem hier zu untersuchenden Fall die mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft, d. h. das Werkzeug – der Tatmittler – ist einem staatlichen Machtapparat unterworfen, der ihn zwingt, die Tat unmittelbar durch eigenes Handeln zu verwirklichen.
Beihilfe ist eine dem Täter vorsätzlich geleistete Hilfe zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat. Hier ist im Kontext der Durchsetzung des mittelbaren Impfzwanges die sogenannte psychische Beihilfe strafrelevant, d. h. eine unterstützende Bestärkung von Tatplan, Tatentschluss oder Tatausführungswillen. Sie hat eine objektiv fördernde Funktion für die Willensrichtung des Täters und die Umsetzung des Tatentschlusses. Die psychische Beihilfe ist eine quasi abgeschwächte Anstiftung. Es genügt, dass sie die Tathandlung des Haupttäters erleichtert oder fördert.
Nötigung § 240 StGB
Mit der Einführung der 2- bis 3-G-Regel üben die politisch Verantwortlichen einen indirekten Impfzwang aus. Sie nötigen die Nichtgeimpften durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Duldung, d.h. Impfung. Ihre Bedrohung begleiten sie mit einer Diffamierung der Ungeimpften als Covidioten, Coronaleugner, Tyrannen, Verschwörungstheoretiker, Schwurbler etc. Ein empfindliches Übel ist jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung in der Außenwelt.
Der Ausschluss der Ungeimpften durch die 2-G- und 3-G-Regel wird von den Ungeimpften als nachteilige Veränderung ihrer gesellschaftlichen Bedingungen empfunden. Sie sind in weiten Bereichen vom gesellschaftlichen und öffentlichen Leben ausgeschlossen. Ihre Berufstätigkeit wird erschwert oder unter Umständen sogar unmöglich gemacht. Diese Einschränkungen sind auch als empfindlich einzuordnen, denn sie berühren nahezu alle Lebensbereiche des Betroffenen erheblich, so dass die Anordnung der 2-G- oder 3-G-Regel oder die verordneten Kontaktverbote und die Ausgangssperre geeignet erscheinen, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren, d. h. dem Zwang nachzugeben. Die von den verantwortlichen Politikern verfügten 2-G- und 3-G-Regeln einschließlich Ausgangs- und Kontaktverboten erfüllen den objektiven Tatbestand des § 240 StGB.
Diese Handlung ist rechtswidrig, wenn die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Schutzwirkung der Impfung, aber insbesondere der Nebenwirkungen bis hin zur Todesfolge ist es als verwerflich anzusehen, einen Menschen unter Auferlegung eines empfindlichen Übels zwingen zu wollen, sich impfen zu lassen.
Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist evident, da der Einsatz des Nötigungsmittels – Entzug der vom Grundgesetz geschützten Freiheitsrechte – zu dem angestrebten Zweck – Hinnahme einer Impfung mit unter Umständen tödlichen Folgen – sich als verwerflich darstellt.
Verwirklicht ist eine Nötigung im besonders schweren Fall, da die Drohung mit einem empfindlichen Übel die Befugnis bzw. die Stellung der politischen Amtsträger missbraucht.
Die verantwortlichen Politiker handeln auch vorsätzlich – bedingter Vorsatz genügt – da es ihnen darauf ankommt, mit ihren Nötigungshandlungen und Diffamierungen die Menschen und nunmehr verstärkt die noch nicht Geimpften zur Impfung zu zwingen. Sie wissen, dass ihr Handeln, Entzug der Grundrechte um einen ärztlichen Eingriff mit unter Umständen tödlichen Folgen zu erzwingen, rechtswidrig ist. Die Nötigung ist vollendet mit der Impfung des Genötigten. Damit haben sich die politisch Verantwortlichen einer Nötigung im besonders schweren Fall schuldig gemacht.
Zu dieser strafbaren Nötigung der Amtsträger könnten die Journalisten und Redakteure der entsprechenden Medien psychische Beihilfe geleistet haben. Die Medienvertreter unterstützen die Impfkampagne der Amtsträger ohne Einschränkung und verstärken den Druck auf Impfunwillige indem sie zum Mittel der Diffamierung greifen. Impfunwillige werden als Schuldige für die weiterhin bestehende Pandemie benannt. Ihnen wird Egoismus, fehlende Solidarität bis hin zur Tyrannei vorgehalten. Die Journalisten und Redakteure sowie die Vertreter von Ärzteverbänden, staatlichen Organisationen, privaten Institutionen bis hin zur Kirche unterstützen die von den Amtsträgern geschaffene Nötigungslage, den indirekten Impfzwang ohne Einschränkung und fordern eine staatliche Impfpflicht, die notfalls mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzen sei. Damit erfüllen sie alle Voraussetzungen einer psychischen Beihilfe und machen sich einer Beihilfe zur Nötigung im besonders schweren Fall strafbar.
Körperverletzung § 223 ff. StGB
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, ist strafbar. Die Impfung stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt jede in die körperliche Unversehrtheit eingreifende ärztliche Behandlungsmaßnahme den objektiven Tatbestand der Körperverletzung.
Der tatbestandsmäßige ärztliche Eingriff kann insbesondere durch Einwilligung gerechtfertigt sein. Diese Einwilligung bezieht sich grundsätzlich jedoch nur auf eine, nach den anerkannten Regeln der Kunst (Lege Artis) durchgeführte Heilbehandlung. Die Impfung soll den Menschen vor einer Infektion mit dem Corona-Virus schützen und insbesondere dazu beitragen, dass nach einer Infektion der Krankheitsverlauf erheblich gemildert wird. Diesen Zweck erfüllt die Impfung nur eingeschränkt.
Es ist deshalb bereits fraglich, ob Geimpfte eine wirksame Einwilligung überhaupt erteilen können, denn bei der Corona-Impfung handelt es sich wegen ihrer begrenzten Wirkung verbunden mit u. U. schweren Nebenfolgen nicht um eine Heilbehandlung nach den anerkannten Regeln der Kunst.
Zumindest muss die behandelnde Person den zu Impfenden nachdrücklich darauf hinweisen, dass der Schutz der Impfung eingeschränkt ist, dass nicht sicher ist, dass ein schwerer Verlauf einer Covid-19-Erkrankung ausgeschlossen wird, dass es zu schweren Nebenwirkungen bis hin zum Tod kommen kann, dass die Impfstoffe nur bedingt zugelassen sind und was dies bedeutet und dass die Hersteller für ihre Impfstoffe eine Produkthaftung nicht nur ablehnen, sondern ausdrücklich darauf hinweisen, dass weder die Schutzwirkung noch die Folgen der Impfung zurzeit bekannt sind. Ohne diese Belehrung fehlt es an einer den ärztlichen Eingriff rechtfertigenden Einwilligung.
Die Einwilligung muss in Kenntnis von Grund, Art, Umfang sowie beabsichtigten und möglichen Folgen des Eingriffs erteilt werden. Die ärztliche Aufklärungspflicht hat daher für die Rechtfertigung zentrale Bedeutung. Die Aufklärung hat in der Regel durch ein Aufklärungsgespräch zu erfolgen, das durch eine standardisierte Patientenaufklärung (Formblatt) zwar unterstützt, nicht aber ersetzt werden kann. Die Aufklärung muss gewährleisten, dass den Patienten Gelegenheit zu eigener Überlegung und Willensbildung bleibt. Insbesondere muss die Aufklärung sich auf Risiken und mögliche Nebenfolgen erstrecken, mit denen bei der Art des Eingriffs zu rechnen ist. Ist der Eingriff – bedingte Zulassung der Impfstoffe – per se bedenklich, sind an die Aufklärung besondere Anforderungen zu stellen.
Die mit der Corona-Impfung verbundene Aufklärung beruht auf den vom Robert-Koch-Institut herausgegebenen Formblättern zur Anamnese nebst Einwilligungserklärung und dem Aufklärungsblatt des Robert-Koch-Institutes zur Schutzimpfung gegen Covid-19. In der Einwilligungserklärung wird verwiesen auf das Aufklärungsmerkblatt mit dem Hinweis, dass die zu impfende Person das Aufklärungsmerkblatt zur Kenntnis genommen hat und die Möglichkeit zu einem ausführlichen Gespräch mit einem Impfarzt hatte.
Das Aufklärungsblatt umfasst 4 eng beschriebene Seiten. Es enthält eine Vielzahl von Informationen, die selbst von einem Mediziner in vielen Punkten kaum nachzuvollziehen sind. Unabhängig davon bedarf es zum Lesen und zum Verständnis des Aufklärungsblattes eines längeren Zeitraumes.
Entscheidend ist jedoch, dass das Aufklärungsblatt wesentliche Fragen nur unvollständig behandelt bzw. unter der Beachtung einer Vielzahl von Studien unzutreffend beantwortet. So wird zur Wirksamkeit der Impfung behauptet, dass die Impfung mit Covid-19-mRNA-Impfstoffen eine hohe Wirksamkeit bietet gegenüber der vorherrschenden Delta-Variante bis etwa 90 % Schutz der Verhinderung einer schweren Erkrankung. Wissenschaftlich belegt ist, dass dieser Schutz allenfalls hinsichtlich schwerer Verläufe relevant sein kann, nach spätestens 6 bis 7 Monaten statistische Signifikanz verliert und dass Geimpfte und Nichtgeimpfte die Infektion gleichermaßen weitergeben können.
Die Impfreaktionen, die nach der Impfung auftreten, werden nicht oder unvollständig benannt. Impfkomplikationen werden als unbedeutend dargestellt. Dass die Impfung den Tod verursachen kann, wird als atypischer Einzelfall bei vorwiegend jüngeren Männern erwähnt. Es wird verschwiegen, dass die Hersteller der Impfstoffe in den Verträgen mit der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland eine Haftungsfreistellung vereinbarten und in der Vereinbarung festhielten, dass die Wirkungen der Impfung und die Wirksamkeit nicht bekannt seien und dass auch nicht bekannt sei, welche Nebenfolgen die Impfung haben kann. Insbesondere wird jedoch unterschlagen, dass lediglich eine bedingte Zulassung vorliegt und deshalb über die Wirksamkeit und die Nebenwirkungen der Impfstoffe ein abschließendes Urteil nicht möglich ist.
Unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung zu einer die Körperverletzung rechtfertigenden Einwilligung ist das Aufklärungsmerkblatt des Robert-Koch-Institutes ungeeignet. Es ist als bewusste Täuschung zu qualifizieren.
Unverantwortlich ist angesichts des gehäuften Impfversagens und der schweren Nebenfolgen einer Impfung bis hin zum Tod, dass in Impfzentren Massenimpfungen durchgeführt werden, die es ausschließen, dass ein Arzt gegenüber der zu impfenden Person das von der Rechtsprechung geforderte Aufklärungsgespräch durchführen kann. Die Einwilligung soll eine individuelle Patientenentscheidung garantieren, die sicherstellt, dass jedem Menschen das letzte Wort zusteht, welche Maßnahmen an seinem Körper ausgeführt werden; ein Wesenselement der Würde des Menschen Artikel 1 Grundgesetz und des Selbstbestimmungsrechts Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass weder das Aufklärungsmerkblatt des RKI noch die Modalitäten einer Massenimpfung ein Aufklärungsgespräch gewährleisten, das zu einer Einwilligung führt, die den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen einer rechtfertigenden Einwilligung genügen können.
Die Corona-Schutzimpfungen erfüllen somit den Tatbestand einer vorsätzlichen Körperverletzung § 223 StGB.
Die Impfung kann eine gefährliche Körperverletzung i. S. d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 sein, da nach den Erfahrungen mit der Impfung diese eine das Leben gefährdende Behandlung darstellt.
Auch der Tatbestand der schweren Körperverletzung § 226 Abs. 1 Ziff. 3 kann gegeben sein, wenn die Impfung dazu führt, dass die geimpfte Person dauerhaft körperlich oder geistig behindert wird.
Soweit durch die Impfung der Tod des Geimpften verursacht wird, ist darüber hinaus eine Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB gegeben.
Bleibt die Impfung nebenwirkungsfrei, handelt es sich nur um eine einfache Körperverletzung, ein Vergehen. Kommt es jedoch zu gravierenden gesundheitlichen Folgen, dann ist sie ein Verbrechen § 12 StGB.
Für die Strafbarkeit einer vorsätzlichen Körperverletzung ist nicht relevant, ob der Körperverletzung eine Nötigung vorausgegangen ist. Entscheidend ist, dass die Amtsträger und ihre Gehilfen in Kenntnis der teilweise gravierenden Nebenwirkungen der Impfung diese an Millionen Menschen durchführten bzw. durchführen ließen und die Rechtswidrigkeit der damit verbundenen Körperverletzung nicht durch eine wirksame Einwilligung der zu impfenden Person § 228 StGB ausgeschlossen wird, da die unerlässliche Aufklärung vor dem ärztlichen Eingriff nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung in Jahrzehnten entwickelt hat, entsprach.
Die Entscheidungsträger in der Politik setzen sich seit Beginn der Corona-Krise massiv dafür ein, das Corona-Virus durch eine Impfung zu bekämpfen. Die Impfung ist für die politisch Verantwortlichen mittlerweile das Allheilmittel, die Ultima Ratio zur Beendigung der von ihnen ausgerufenen epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Zwischenzeitlich tritt die Mehrheit unter ihnen für eine Impfpflicht ein. Sie setzen den staatlichen Machtapparat ein, um ihr Ziel der Impfung durchzusetzen.
Sie fördern mit Subventionen die Herstellung des Impfstoffes. Sie beschaffen den Impfstoff von den Herstellern, sie veranlassen die bedingte Zulassung des Impfstoffes, und nachdem sie ihr Ziel einer möglichst hundertprozentigen Durchimpfung der Bevölkerung noch nicht erreicht haben, setzen sie ihr staatliches Gewaltmonopol ein, um die Impfverweigerer zur Impfung mittelbar zu zwingen. Sie organisieren die Impfzentren und leisten damit für das Gelingen der Tat, der Impfung, den wesentlichen Beitrag. Sie haben die Tatherrschaft. Ihren Tatentschluss setzen sie durch andere, die Organisatoren der Impfzentren und die impfenden Ärzte und Sanitäter um.
Die Amtsträger wissen von der ungenügenden Wirksamkeit der Impfung, sie wissen von den Folgen der Impfung und nehmen diese zur Erreichung ihres Ziels der Durchimpfung ihres Volkes zumindest billigend in Kauf und sie wissen, dass es an einer wirksamen Zustimmung der zu impfenden Menschen fehlt.
Die in der Corona-Pandemie politisch Handelnden haben sich nach §§ 223 ff. StGB strafbar gemacht; sie sind einer millionenfachen vorsätzlichen Körperverletzung schuldig.
Ob das Handeln ihrer Werkzeuge – die Organisatoren der Impfzentren, die impfenden Ärzte und Sanitäter – strafrechtlich relevant ist, hängt davon ab, ob diese als doloses oder undoloses Werkzeug der Amtsträger agieren. Es muss angenommen werden, angesichts der Vielzahl von Publikationen zur Corona-Schutzimpfung, dass den Impfenden und den Organisatoren der Impfzentren die negativen gesundheitlichen Folgen einer Impfung bekannt sind und sie wissen, dass es an einer rechtfertigenden Einwilligung der zu Impfenden fehlt. Zumindest war für sie bei Begehung der Tat die fehlende Einsicht, Unrecht zu tun, vermeidbar § 17 StGB.
Es ist von einem bedingten Vorsatz auszugehen, d. h. der Impfende und sich in anderer Weise an der Impfung Beteiligende mag die Tatbestandsverwirklichung weder anstreben noch für sicher halten, jedoch für möglich. Als Gehilfe wird bestraft § 27 StGB, wer vorsätzlich – es reicht bedingter Vorsatz – einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Die Strafe kann unter Umständen gemäß § 17 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB – vermeidbarer Verbotsirrtum – gemindert werden.
Aus den vorstehend genannten Gründen sind die Vertreter der Medien, der staatlichen und privaten Institutionen, Einrichtungen und Verbände, die die Impfkampagne der Amtsträger „mit Rat und Tat“ und Impf- und Panikpropaganda fördern, Gehilfen bei deren Straftaten nach §§ 223 ff. StGB im Sinne einer psychischen Beihilfe.
Ob die öffentlich-rechtlichen oder privaten Arbeitgeber Täter sind oder nur Gehilfen, indem sie von ihren Arbeitnehmern verlangen, sich impfen zu lassen oder das Betreten des Arbeitsplatzes von einem negativen Corona-Antigen-Schnelltest abhängig machen, soll dahin gestellt bleiben.
„Wer die Wahrheit nicht weiß, der ist bloß ein Dummkopf. Aber wer sie weiß und sie eine Lüge nennt, der ist ein Verbrecher.“ - Bertolt Brecht
Anmerkung der apolut-Redaktion: Wir ermuntern alle deutschen Juristen, sich mit den Ausführungen von Herrn Willemer auseinanderzusetzen und sich ihnen anzuschließen. Die Schweizer Juristen vom Juristen-Komitee.ch kommen mit ihrer Deklaration vom 24. Dezember 2021 zu einem deckungsgleichen Fazit. Die Deklaration beschreibt perfekt die verfassungswidrigen Maßnahmen der Regierungen in nahezu allen Ländern der Welt.
Literaturverzeichnis / Urteile: - Thomas Fischer, Strafgesetzbuch, 68. Auflage, Verlag C.H. Beck - Schönke-Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage, Verlag C.H. Beck - Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Verlag C.H. Beck - Sachs, Grundgesetz Kommentar, z. Auflage, Verlag C.H. Beck - Dürig, Herzog, Scholz, Grundgesetz Kommentar, Stand Juli 2021, Lieferung 95. Verlag C.H. Beck - BGH, Urteil vom 14.02.1989 – VI ZR 65/88, NJW 1989, 1533 - BGH, Urteil vom 27.09.1977 – VI ZR 162/76, NJW 1978, 587 - BGH, Urteil vom 11.12.2003 – 3 StR 120/03, NJW 2004, 1054 - Prof. Dr. Dietrich Murswick, Freiheitseinschätzungen für Ungeimpfte / Die Verfassungswidrigkeit des indirekten COVID-19 Impfzwanges – 04.10.2021, m.w.N. - Dr. Pieter Schleiter, Wäre eine direkte oder indirekte Impfpflicht gegen COVID-19 verfassungsgemäß? m.w.N. / Beitrag Hauptstadt TV - Ärzte gegen Impfdruck – Offener Brief von 380 Medizinern, reitschuster.de, 16.12.2021 - Pathologie-Konferenz – Tod nach Impfung, reitschuster.de, 17.12.2021 - Österreichische Ärzte verfassen offenen Brief gegen Ärztekammerpräsidenten Szekeres - Yale – Epidemiologe: Corona-Krise ist eine von den Behörden erzeugte „Pandemie der Angst“, RT.de, 14.12.2021 - Prof. (em) Dr. Peter Dietrich – Bemerkungen zum Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 04.11.2021 (3 B 374/21) - BionTech, Moderna, AstraZeneca, § Co.: Die Haftung bei Impfschäden (Teil 1), 02.08.2021, Anwalt.de - Covid-19-Impfstoffe: Keine Haftung für Hersteller, 23.09.2020, Apotheke ADHOC - Was ist eine bedingte Zulassung? – Paul-Ehrlich-Institut, 23.04.2021 - Die Welle der Geimpften, into-medico.de - Neue Daten zur Impfung, indo-medico.de 05.10.2021 - Harvard-Studie beweist: „Weltweite Impfungen hemmen das Virus nicht.“ von Prof. Dr. Ulrich Kutschera, 24.11.2021, reitschuster.de - Amelung, Irrtum und Täuschung als Grundlage von Willensmängeln bei der Einwilligung des Verletzten, 1998, Arztrecht - Göbel – Die Einwilligung im Strafrecht als Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts, 1992, Golbs - Jacobs – Einwilligung in sittenwidrige Körperverletzung, Schoeder-FS (2006) 507 - Lahti – Ärztliche Eingriffe und das Selbstbestimmungsrecht des Individuums, Jung-FS (2007) 511 - Niedermair – Körperverletzung mit Einwilligung und die Guten Sitten, München 1998 - Sternberg-Lieben – Die Strafbarkeit eines nicht indizierten ärztlichen Eingriffs, Amelung-FS (2009) - Engisch/Hallermann – Die ärztliche Aufklärungspflicht aus rechtlicher und ärztlicher Sicht, 1970 - Oswald, Heilversuch, Humanexperiment und Arzneimittelforschung – Eine systematische Einordnung humanexperimenteller Versuchsbehandlung aus strafbarer Sicht, in: Roxin/Schrotk (Hrsg), Handbuch des Medizinstrafrechts, 4. Auflage 2010, 669 +++Danke an den Autor für das Recht zur Veröffentlichung des Beitrags. +++ Bildquelle: BrunoWeltmann / shutterstock
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