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Mut kommt vor dem Fall | Von Peter Frey

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Ein Richter in Weimar, der sich einer wahrhaftigen Rechtsprechung verschrieben hatte, bekam es in der Coronazeit mit neudeutscher Willkürjustiz zu tun.

Ein Standpunkt von Peter Frey.Im Frühjahr 2021 — einer düsteren Zeit, in welcher der Wahn der PLandemie, ausgelöst von Politik und Medien, bislang nicht bekannte Formen annahm und in damit einhergehenden Repressionen und Rechtsbrüchen gipfelte — hatte ein Familienrichter am Amtsgericht Weimar den Mut, sich gegen diese Übergriffe zu positionieren. Sein Entscheid basierte auf begründeten Fakten, dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und dem aufrichtigen Anliegen, die von Unrechtsmaßnahmen betroffenen Menschen, in diesem Falle Kinder, vor auf der Hand liegenden Schäden zu schützen, welche durch die Maßnahmen verursacht worden waren. Sich an Recht und Gesetz zu halten und für die Menschen zu sein, scheint allerdings in Deutschland mittlerweile ein Kapitalverbrechen zu sein.

Es gab in jener Zeit nicht wenige Menschen, die sich weder der allgemeinen Hysterie noch dem damit verbundenen Duckmäusertum und einer wachsenden Blockwartmentalität unterwarfen. Diese Menschen haben teilweise einen hohen Preis gezahlt. Diese Menschen haben es nicht verdient, vergessen zu werden. Das durch ein übergriffiges Regierungssystem forcierte Unrecht gegen diese Menschen ist auch nicht beendet. Weil dem so ist, müssen wir auch konstatieren, dass die Plandemie ebenfalls nicht beendet ist.*

Erinnern Sie sich?

„Amtsgericht Weimar, Beschluss vom 08.04.2021, (Laut) Az.: 9 F 148/21 hat das Amtsgericht Weimar durch (Richter Christian Dettmar) im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen:

I.

Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geboren am …, und B, geboren am …, nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird untersagt, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler Folgendes anzuordnen oder vorzuschreiben:

1. im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken aller Art, insbesondere Mund-Nasen-Bedeckungen, sogenannte qualifizierte Masken (OP-Maske oder FFP2-Maske) oder andere zu tragen, 2. Mindestabstände untereinander oder zu anderen Personen einzuhalten, die über das vor dem Jahr 2020 Gekannte hinausgehen, 3. an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen.

II.

Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geboren am …, und B, geboren am …, nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird geboten, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler den Präsenzunterricht an der Schule aufrechtzuerhalten.

III.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die beteiligten Kinder tragen keine Kosten. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

IV.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.“

Begründung

„(…) Für die im Tenor namentlich genannten Kinder hat deren Mutter, die mit dem Vater der Kinder gemeinsam sorgeberechtigt ist, mit Schriftsatz vom 13.03.2021 beim Amtsgericht — Familiengericht — Weimar ein ‚Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB‘ angeregt. Die Kinder besuchen in Weimar die Staatliche Regelschule X und die Staatliche Grundschule Y, der ältere Sohn im Alter von 14 Jahren die achte Klasse, der jüngere Sohn im Alter von 8 Jahren die dritte Klasse. Ihre Mutter macht geltend, dass durch den für ihre Kinder in deren Schulen geltenden Zwang, eine Gesichtsmaske zu tragen und untereinander und zu anderen Personen Mindestabstände einzuhalten, das Wohl ihrer Kinder gefährdet sei.

Die Kinder würden physisch, psychisch und pädagogisch geschädigt, ohne dass dem ein Nutzen für die Kinder oder Dritte gegenüberstehe. Dadurch würden zugleich zahlreiche Rechte der Kinder und ihrer Eltern aus Gesetz, Verfassung und internationalen Konventionen verletzt.

Die Schulleitungen und Lehrer sollten nach § 1666 Absatz 4 BGB durch das Gericht ausdrücklich angewiesen werden, die entsprechenden Anordnungen aufzuheben.

Soweit diese Anordnungen auf Landesvorschriften wie etwa Rechtsverordnungen beruhten, könnten sich darauf die Schulleitungen und andere nicht berufen, da diese verfassungswidrig seien.

Die Pflicht in Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz, ein möglicherweise verfassungswidriges Gesetz dem Bundesverfassungsgericht oder einem Landesverfassungsgericht vorzulegen, gelte ausdrücklich nur für förmliche Gesetze des Bundes und der Länder, nicht aber für materielle Gesetze wie Rechtsverordnungen. Über deren Vereinbarkeit mit der Verfassung habe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend BVerfGE 1, 184 ((195 ff)) jedes Gericht selbst zu entscheiden, so auch schon AG Weimar, Urteil vom 11. Januar 2021 — 6 OWi — 523 Js 202518/20 —, juris“ (1).“

Übersetzen wir das juristische Vokabular in allgemein verständliches Deutsch. Der obige Gerichtsbeschluss verbietet es, Zwang gegen Menschen zum Tragen von Operations- beziehungsweise Staubschutzmasken und der Einhaltung sogenannter sozialer Distanzierung, einer normierten Einhaltung von Mindestabständen zwischen Menschen, auszuüben. Außerdem verbietet dieser Beschluss verpflichtende Tests auf den angeblichen Nachweis eines „neuartigen Virus“. Denn solch ein Vorgehen erfüllt den Tatbestand einer Zwangsbehandlung.

Der Beschluss wendet sich gegen den Rechtsbruch der Legislative, die sich auf ein fragwürdiges Gesetz, das Infektionsschutzgesetz (IfSG), beruft. Ein fragwürdiges Gesetz, dessen Anwendung in Bezug auf Zwangsmaßnahmen gegen die Bevölkerung nie mit den dafür erforderlichen Voraussetzungen begründet werden konnte. Das heißt, dass selbst das Heranziehen des IfSG innerhalb der PLandemie einen klaren Rechtsbruch darstellt.

Das ist aber nicht alles, denn der Beschluss des Richters aus Weimar weist jene, die beauftragt sind, Recht zu sprechen, ausdrücklich darauf hin, dass sie in der Verantwortung stehen, Rechtsverordnungen selbst auf Verhältnismäßigkeit, Anwendbarkeit, ja überhaupt deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zu prüfen.

Richter, die blind Paragrafen anwenden, sind keine wirklichen Richter im Sinne eines Rechtsstaates, sondern lediglich Gehilfen der Macht. So solche Richter aktiv „Recht“ sprechen, gestatten, ja gebieten unsere unveräußerlichen Menschenrechte es uns, solche Urteile nicht anzuerkennen und sich den Konsequenzen zu entziehen, sich sogar diesen zu widersetzen. Nur so ist überhaupt ein funktionsfähiger, demokratischer Rechtsstaat lebensfähig.

Der Beschluss des Weimarer Richters betraf Zwangsmaßnahmen gegen Kinder. Die Sorgeberechtigten der Kinder hatten gegen ebendiese Zwangsmaßnahmen geklagt. Das ist ein wichtiger Sachverhalt, weil somit der Richter in seiner Berufung als Familienrichter auch juristisch befugt war, ein Urteil zu sprechen. Dass die Tragweite des Urteils weit über das der direkt und indirekt betroffenen Kinder hinausgeht, tut dabei nichts zu Sache.

„Gemessen an diesen allgemeinen Grundsätzen bewegen sich die (…) Entscheidungen verfahrensrechtlich klar im zulässigen Rahmen; offenbar waren die zuständigen Richter aufgrund der zum Zeitpunkt des Erlasses vorliegenden Feststellungen davon überzeugt, dass Wahrscheinlichkeit und zeitliche Nähe eines Schadenseintritts derart groß waren, dass sie sich nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sahen, eine diesbezügliche einstweilige Anordnung zu erlassen“ (2).

Das Vorgehen des Familienrichters Christian Dettmar war nicht nur aus ethischen Gründen vorbildlich. Es war und ist auch vom Gesetz gedeckt. Es greift § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

„(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen“ (3).

Das ist kein Nebenaspekt, denn an dieser Stelle hat die Legislative den Vorwand konstruiert, um den Richter kaltzustellen und dessen Urteil rückgängig zu machen.

Jener Richter, der einen Rechtsbruch aufdeckte und per Gerichtsbeschluss rückgängig machte, wurde nun über einen weiteren Rechtsbruch nicht nur „überstimmt“. Nein, er wurde mit weiteren Rechtsbrüchen sanktioniert, suspendiert und wegen „Rechtsbeugung“ vor Gericht gezerrt (4). So man den demokratischen Rechtsstaat als solchen ernst nimmt, ist das ein ungeheuerlicher Vorgang

Ein Vorgang, der durch eine die Füße der Macht hingebungsvoll küssende Jubelpresse parteiisch begleitet wurde und wird. Denn es ist, wie schon gesagt, längst nicht vorbei (5, 6). So wie diese Medien selbst kuschen, finden sie es als universelles Prinzip völlig normal, Verantwortung abzugeben:

„Es fehle an einer Regelungskompetenz des Familiengerichtes, zum Schutz der Kinder schulinterne Maßnahmen, wie die Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und die Abstandsregeln, außer Kraft zu setzen und die Rechtmäßigkeit der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften zu überprüfen, so das OLG. Im Rahmen des schulrechtlichen Sonderstatusverhältnisses seien die zuständigen Behörden an die das Kindeswohl schützenden Grundrechte gebunden. Die gerichtliche Kontrolle dieses Behördenhandelns — auch hinsichtlich von Gesundheitsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen — obliege allein den Verwaltungsgerichten“ (7).

Schauen Sie, wie man sich vor Verantwortung drückt. Geht es hier wirklich um die Sache, also um die Kinder? Auch wenn sich der Artikel der im Folgenden zitierten Plattform insgesamt um Sachlichkeit bemüht, lässt er die wesentliche Sache aus dem Spiel. In dessen hervorgehobener Einleitung, der wirkmächtigsten Stelle, um Botschaften zu vermitteln, argumentiert er mit „Die anderen haben es ja auch gemacht“ („ähnlich entschieden“). Das ist einfach die diebische Flucht vor der Verantwortung der Medien für die eigene Berichterstattung:

„Das Bildungsministerium in Erfurt hat Beschwerde gegen den umstrittenen Beschluss des Weimarer Familienrichters eingelegt. Und der Staatsanwaltschaft liegen drei Strafanzeigen vor. Derweil hat ein anderes AG (Amtsgericht) ähnlich entschieden“ (8).

Juristen hatten umgehend darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des Ministeriums unzulässig sei, zumal dieses auch noch mit einem angeblichen „Scheinbeschluss“ des Familienrichters argumentierte (8i).

Bereits einen Monat später, im Juni 2021, stellte das Bundesverwaltungsgericht Leipzig in einem Beschluss klar, dass Familiengerichte sehr wohl für Verfahren nach Paragraph 1666 BGB, bei denen es um sogenannte Kindesgefährdung geht, zuständig sind. Auch wenn sie familiengerichtliche Anordnungen gegenüber Behörden davon ausnahmen (9).

Das ficht ARD und Co. auch heute noch nicht an. Stattdessen erklärten sie im Juni 2023, als es wirklich jeder wissen konnte, der das ehrlich wollte, dass die Hygienekonzepte“ der Landesregierungen Rechtsbrüche erster Güte darstellten:

„Damit verstieß er (Familienrichter Christian Dettmar) gegen das geltende Hygienekonzept des Bildungsministeriums“ (4i).

Allein der Begriff Hygienekonzept ist die pure Manipulation, denn mit Hygiene hatte der ganze irrsinnige Schwachsinn der sogenannten Coronamaßnahmen rein gar nichts zu tun. Bis heute gibt sich die öffentlich-rechtliche Anstalt ARD als Verblödungssender in der Berichterstattung über einen fiktiven oder realen Erreger und dessen vorgebliche Bekämpfung. Der Richter verstieß also gar nicht gegen ein Hygienekonzept. Er „verstieß“, seinem Amt verpflichtet, gegen Exzesse von Regierung und Behörden.

Man wälzt sich in Formalien und drückt sich vor eigenen Entscheidungen. Doch den entscheidenden Aspekt des Ganzen will man nicht sehen, schiebt man mit bemerkenswerter Renitenz beiseite: das Kindeswohl. Und wir reden bei diesem Kindeswohl von einem unveräußerlichen, quasi natürlichen Menschenrecht, dem auf Selbstbestimmung und Unversehrtheit, letztlich dem der Menschenwürde. Bekannt gewordene Vorfälle wie der folgende verpflichteten den Weimarer Familienrichter, Recht im Namen der betroffenen Kinder, ja der Kinder überhaupt, zu sprechen:

„Der Beteiligte zu 1) habe am 22.03.2021 ein Maskenattest vorgelegt. Daraufhin sei er von seiner Lehrerin diskriminiert und beleidigt worden. Er habe sich in die hintere Ecke des Unterrichtsraumes setzen müssen und sei nicht mehr mit Namen angeredet worden, sondern nur noch mit „Du ohne Maske“. Am 23.03.2021 habe daraufhin der Schulleiter die Eltern des Beteiligten zu 1) angerufen. Er habe ihnen mitgeteilt, dass das Attest des Beteiligten zu 1) zwar zur Kenntnis genommen worden sei, ihn aber in der Schule nicht von der Maskenpflicht befreie. Die Erteilung einer Maskenbefreiung obliege dem Schulleiter, so der Schulleiter weiter. Nach Aussage des Schulleiters könne ein Arzt den Beteiligten zu 1) nicht befreien, nur dem Schulleiter obliege es, dies zu tun. Nach dem Schulleiter müssten alle Schüler ab der 7. Klasse eine sogenannte qualifizierte Maske tragen“ (1i).

Allein die hier angezeigten Rechtsbrüche sind so elementar, dass man Juristerei nicht studiert haben muss, um sie erkennen zu können. Ein inkompetenter, für das Sachgebiet nicht zuständiger Mensch wurde von den Behörden beauftragt und gedeckt, um eine eben nicht durch das Recht gedeckte Maßnahme durchzusetzen. Eine Maßnahme, die im Sinne eines Gesundheitsschutzes schlicht idiotisch war und außerdem die Gesundheit und Würde der Betroffenen gefährdete. Bis heute ist in dieser Sache eine ehrliche Aufarbeitung ausgeblieben.

Man hat Christian Dettmar vor Gericht gezerrt, angestrengt von der Thüringer Landesregierung — also ganz klar politisch motiviert — und im Kern mit dieser Begründung:

„Die Staatsanwaltschaft sieht laut eigener Mitteilung Anhaltspunkte dafür, dass der Richter ‚willkürlich seine Zuständigkeit angenommen hat, obwohl es sich um eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit handelte, für die ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist‘“ (7i).

Der politische Antrieb des Ganzen ist unübersehbar: Man möchte seitens der Legislative (der politischen Entscheidungsträger) die Judikative (das Rechtswesen) kontrollieren und steuern. Dabei bedient man sich juristischer Kniffe und lässt wohlbedacht eines außen vor: die Sache selbst. Und die ist brisant, weil sie doch zeigt, dass hier seitens Regierung(en), Juristen und — nicht zu vergessen — der Medien systematisch Grundrechte gebrochen werden.

Die Rolle des Thüringer Bildungsministeriums wird bewusst kleingeschrieben. Das Ministerium war es, welches die Staatsanwaltschaft „beauftragte“, gegen die Entscheidungen des Richters und ihn selbst aktiv zu werden. Dazu passt, dass ansonsten Amtsgerichte die Corona-Exzesse der Regierenden mindestens zuließen. Mit ihrer Passivität erweckten sie den Eindruck, dass alles nach rechtsstaatlichen Dingen, ganz im Sinne einer funktionierenden Demokratie, zugehen würde. Allein das Aussitzen zeigte ihr Versagen in der Masse.

Was völlig aus der Berichterstattung genommen wurde, war die exzellente fachliche Aufarbeitung des Themas durch tatsächliche Experten, welche der Weimarer Richter hinzuzog, um ein qualifiziertes Urteil zu sprechen. Er ging damit über die Rolle des „juristischen Fachidioten“ hinaus und nahm eine für die Beurteilung der Sache unbedingt erforderliche, größere Perspektive ein. Man ahnte von Beginn an, dass ein Angriff auf den fachlichen Inhalt des Urteils umgehend auf die Angreifer selbst, also die Behörden und die dahinterstehende politische Klasse, zurückschlagen würde. Eine wahrhaftige und auch noch öffentliche Diskussion zum gesundheitlichen Nutzen und Schaden der sogenannten Coronamaßnahmen und damit der Verlust über die Hoheit im Informationsraum hätte gedroht.

Das unterscheidet sich grundlegend von den Pauschalaussagen, mittels derer sich die meisten deutschen Richter auf Informationen aus dem Robert Koch-Institut beriefen, um einen angeblichen gesundheitlichen Nutzen massiver Grundrechtseinschränkungen zur Grundlage ihrer richterlichen Entscheidungen zu machen.

Aber was erwarten wir denn von Richtern, die brav den Gesslerhut — als Zeichen ihrer Unterwürfigkeit unter medizinisch völlig sinnfreie Verordnungen — in die Gerichtssäle trugen (10)?! In der PLandemie wurde eben auch sichtbar, dass unsere Justiz als Ganzes nicht unabhängig ist. Im Falle der PLandemie: Dass die dort Arbeitenden in ihrer Mehrzahl nicht Verantwortung für ihr Tun übernahmen, sondern mit Mischungen aus Opportunismus, Angst, Überhebung und Karrierismus ihrerseits das Recht brachen (und es noch immer tun), ist allerdings nicht deren Alleinstellungsmerkmal. Diese Erscheinungen ziehen sich leider in großer Massivität durch das gesamte Spektrum der Gesellschaft.

Was bleibt da noch zu sagen?

Die Menschen verdrängen gern. Sie wünschen sich so sehr ihr normales Leben (zurück). Das mag so bieder sein, wie es legitim ist. Daher kommt auch unser aller Hang zum Opportunismus, zur oftmaligen Wahl des geringsten Widerstandes oder auch Aufwandes. Das macht uns allerdings lenkbar, was gerade in Machtsystemen fatale Auswirkungen haben kann. Und wir leben nun einmal in einem Machtsystem. Was diesbezüglich die Justiz betrifft, stellte in einem lesenswerten Gastbeitrag im Cicero der Rechtsanwalt Sebastian Lucenti fest (Hervorhebungen durch Autor):

„Bei greifbaren Anhaltspunkten für fachliche Mängel beziehungsweise deren Unverwertbarkeit muss schlicht nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften eine andere gutachterliche Expertise eingeholt werden. An dieser neuralgischen Stelle vernebelten vor allem die Autoritätsgläubigkeit gegenüber behördlichen Informationen, die mediale Corona-Berichterstattung und die Angst vor einer tödlichen Virusinfektion den richterlichen Blick auf die Tatsachenbehauptungen, Zahlenwerke und Annahmen des Staates als Partei des Rechtsstreits. Daran scheiterte zumeist die verfassungsrechtliche Überprüfung von Coronamaßnahmen durch die Gerichte in systematischer Weise“ (10i).

Heben wir es noch einmal deutlich heraus: Bei greifbaren Anhaltspunkten für fachliche Mängel beziehungsweise deren Unverwertbarkeit muss schlicht nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften eine andere gutachterliche Expertise eingeholt werden.

Genau das ist vorbildliches richterliches Handeln, und genau das tat Christian Dettmar, der Richter in Weimar. Er verließ sich nicht auf die Sprechblasen von Behörden, sondern holte eine fachliche Expertise ein. Die zu Rate gezogenen Fachleute waren keine Virologen, denen die „Qualitätsmedien“ an den Lippen hingen. Es waren die Ärztin Ines Kappstein, die Biologin Ulrike Kämmerer sowie der Psychologe (zugleich Statistiker) Christof Kuhbandner.

Diese drei Experten haben auf insgesamt 140 Seiten fachlich schlüssig begründet, warum die angewendeten Maßnahmen die Gesundheit der Betroffenen — in diesem Falle der Kinder — schädigen und warum die vorhandene Datenlage völlig ungeeignet war und ist, um solche Maßnahmen als Abwehr einer Pandemie begründen zu können. Dem Leser sei wärmstens empfohlen, diese fachliche Expertise auf den Seiten 21 bis 163 des richterlichen Beschlusses selbst zu studieren (1ii).

Die von der Thüringer Landesregierung auf das Gericht losgelassene Staatsanwaltschaft „belohnte“ die Expertise der Fachleute auf ganz eigene Art. Sie ließ eine Hausdurchsuchung bei Ulrike Kämmerer durchführen, sowohl in deren Büro als auch in der Privatwohnung, und beschlagnahmte ihren Computer und ihr Telefon. Eine klare Aussage, nach was bei ihr gesucht würde, bekam sie von den Beamten nicht (9i). Ähnliches widerfuhr den beiden anderen Gutachtern (11).

Darf man Vergleiche gegenwärtiger Prozesse mit solchen im Dritten Reich ziehen? Man muss es sogar! In einem richterlichen Beschluss zur Verurteilung des Arztes Heinrich Habig, der seinen Patienten Atteste ausstellte, welche sie von der Zwangsbehandlung „Corona-Impfung“ sozusagen freistellte (12), heißt es unter anderem:

„Ob es sich wirklich um eine Schutzimpfung handelt, ist irrelevant, da der Gesetzgeber die Impfung als solche bezeichnet und einordnet“ (13).

Gegen eine medizinisch unsinnige Zwangsbehandlung, welche grob das Grundgesetz des Landes und die nicht verhandelbaren Grundrechte von Menschen verletzt, hatte dieselbe Richterschaft nichts einzuwenden. Welch ein Zynismus, wenn man dann im gerade erwähnten richterlichen Beschluss auch noch liest:

„Die Patienten hätten den Rechtsweg beschreiten können“ (13i).

Der Zynismus besteht darin, dass den zur Spritze getriebenen Menschen ein solcher Rechtsweg — einer, der die Wahrung ihrer Menschenrechte auf körperliche Unversehrtheit unterstützt — im praktischen, akuten Sinne überhaupt nicht offenstand!

Das sind jene Leute in Roben, die, „wenn es wieder einmal anders kommen sollte“, wenn der ganze Schmutz der PLandemie doch noch öffentlich verarbeitet werden sollte, behaupten werden, sie hätten doch nur ihre Arbeit getan. Wie charakterisiert man solche Menschen? Nun, es ist die Gruppe der Schreibtischtäter, die sich in jedes Bett legt, egal mit welchem System es unterlegt ist; die Unrecht in ihrer juristischen Praxis machtdienlich zum Recht uminterpretiert, mit Paragrafen jongliert, um auch für sich selbst die Welt als in Ordnung aussehen zu lassen.

Nein, diese Menschen sprechen kein Recht. Sie selbst geben uns damit das Recht zum Widerstand, mindestens aber zum nicht mehr Mitmachen.

Bitte bleiben Sie achtsam, liebe Leser.

Quellen und Anmerkungen

(Allgemein) Dieser Artikel von Peds Ansichten ist unter einer (Creative Commons-Lizenz) (https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/deed.de) (Namensnennung — Nicht kommerziell — Keine Bearbeitungen 4.0 International) lizenziert. Unter Einhaltung der Lizenzbedingungen — insbesondere der deutlich sichtbaren Verlinkung zum Blog des Autors — kann er gern weiterverbreitet und vervielfältigt werden. Bei internen Verlinkungen auf weitere Artikel von Peds Ansichten finden Sie dort auch die externen Quellen, mit denen die Aussagen im aktuellen Text belegt werden. (1 bis 1ii) 2020News; Amtsgericht Weimar; Beschluss vom 8. April 2021; https://2020news.de/wp-content/uploads/2021/04/Amtsgericht-Weimar-9-F-148-21-EAO-Beschluss-anonym-2021-04-08_online.pdf; (1i) auf Seite 10

(2) 27. April 2021; KRiStA; Aufsatz: Corona-Maßnahmen vor dem Familiengericht — eine ungewöhnliche Entwicklung; https://netzwerkkrista.de/2021/04/27/aufsatz-corona-massnahmen-vor-dem-familiengericht-eine-ungewoehnliche-entwicklung/

(3) 16. April 2021; KRiStA; Matthias Guericke, Thomas Barisic und Jürg Vollenweider; Aufsatz: Corona-Maßnahmen vor dem Familiengericht — eine ungewöhnliche Entwicklung; https://netzwerkkrista.de/2023/04/16/die-anklage-der-staatsanwaltschaft-erfurt/

(4, 4i) 15. Juni 2023; ARD, MDR; Masken-Prozess: Weimarer Amtsrichter gibt fast einstündige Erklärung ab; https://www.mdr.de/nachrichten/thueringen/mitte-thueringen/weimar/amtsrichter-masken-prozess-corona-100.html

(5) 26. Juni 2023; ARD-Tagesschau; https://www.tagesschau.de/inland/regional/thueringen/mdr-der-maskenrichter-von-weimar-100.html; Zitat aus dem Teaser zum verlinkten Podcast: „Der Richter erklärt, Schüler müssten trotz Pandemie keine Masken in der Schule tragen.“ Allein das ist bereits eine Lüge, denn der Richter erklärte, dass die Schüler im Interesse des Kindeswohls, im Rahmen ihrer unveräußerlichen Menschenrechte keine Maske tragen müssen. Aber außerdem: Von welcher Pandemie reden diese Propagandisten?

(6) 26. Januar 2023; RT deutsch; Susan Bonath; Weil er Schüler von der Maskenpflicht befreien wollte: Gericht suspendiert Weimarer Familienrichter; https://test.rtde.tech/inland/160954-weil-er-schueler-von-maskenpflicht/

(7, 7i) 19. Mai 2021; Legal Tribune Online; Tatjana Podolski; Familienrichter war unzuständig; https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-thueringen-1-uf-136-21-beschluss-familienrichter-weimar-aufgehoben/ (8, 8i) 13. April 2021; Legal Tribune Online; Tatjana Podolski; Beschwerde gegen Amtsrichter-Beschluss; https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/ag-weimar-9-f-148-21-familienrichter-schule-corona-rechtsmittel/ (9, 9i) 30. Juni 2021; The Epoch Times; Susanne Ausic; Handy weg, Laptop weg — Hausdurchsuchung bei dieBasis-Spitzenkandidaten und Weimarer Richter; https://www.epochtimes.de/blaulicht/handy-weg-laptop-weg-hausdurchsuchung-bei-diebasis-spitzenkandidaten-und-weimarer-richter-a3546961.html

(10) 13. August 2023; Cicero; Sebastian Lucenti; Der verlorene Kompass in der Corona-Krise; siehe Titelbild; https://www.cicero.de/innenpolitik/der-verlorene-kompass-in-der-corona-krise

(11) 30. Juni 2021; dieBasis; Hausdurchsuchungen bei Bundestagskandidaten von dieBasis in Thüringen; https://diebasis-partei.de/2021/06/hausdurchsuchungen-bei-bundestagskandidaten-von-diebasis-in-thueringen/

(12) Plädoyer von Heinrich Habig vor seiner Verurteilung vor dem Landgericht Bochum wegen der Ausstellung von „Impfattesten“; Übernahme des PDFs von reitschuster.de (geskriptet von Kathrin Muthesius); 27. Juni 2023; https://reitschuster.de/post/patientin-flehte-ich-will-nicht-dass-mein-sohn-stirbt/

(13, 13i) 29. Juni 2023; Corona-Blog; 1. Gerichtsurteil zu Impfbescheingungen: Dr. Habig sitzt seit 13 Monaten in U-Haft, heute wurde er zu 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt; https://corona-blog.net/2023/06/29/1-gerichtsurteil-zu-impfbescheingungen-dr-habig-sitzt-seit-13-monaten-in-u-haft-heute-wurde-er-zu-2-jahren-und-10-monaten-verurteilt/ Wir danken dem Autor für das Recht zur Veröffentlichung dieses Beitrags.

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Dieser Beitrag erschien zuerst unter dem Titel „Ein Richter in Weimar hat das Wort“ bei Peds Ansichten und am 07. September 2023 bei manova.news.

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Bildquelle: sabthai / shutterstock


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