Ein Kommentar von Norbert Häring.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit einer von der Bundesregierung erwirkten gerichtlichen Untersagungsverfügung gegen das Netzportal Nius geurteilt, dass dem Staat kein grundrechtlicher Ehrenschutz zukommt und die Meinungsfreiheit gerade dann besonders weit geht, wenn sie sich als Kritik an den Regierenden äußert. <1>
Konkret hatte das Nachrichtenportal Nius von Julian Reichelt auf X eine Meldung zu deutscher Entwicklungshilfe für Afghanistan abgebildet und diese folgendermaßen kommentiert: „Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!).“
Die Bundesregierung erwirkte dagegen eine Unterlassungsverfügung weil die Äußerung geeignet sei, das Vertrauen der Bevölkerung in die Tätigkeit der Bundesregierung zu gefährden. Hiergegen wendete sich Julian Reichelt mit seiner Verfassungsbeschwerde.
Das Verfassungsgericht urteilte, dass es sich bei der Behauptung, die Taliban hätten Geld von der Bundesregierung erhalten, offenkundig um eine Meinungsäußerung handelte und nicht, wie von der Regierung behauptet, um eine Tatsachenbehauptung. Weiter schrieb <2> das Gericht in seiner Urteilsbegründung vom 11. April laut Pressemitteilung vom 16. April:
„Dem Staat kommt kein grundrechtlich fundierter Ehrenschutz zu. Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten. Zwar dürfen grundsätzlich auch staatliche Einrichtungen vor verbalen Angriffen geschützt werden, da sie ohne ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Akzeptanz ihre Funktion nicht zu erfüllen vermögen. Ihr Schutz darf indessen nicht dazu führen, staatliche Einrichtungen gegen öffentliche Kritik – unter Umständen auch in scharfer Form – abzuschirmen, die von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gewährleistet werden soll, und der zudem das Recht des Staates gegenübersteht, fehlerhafte Sachdarstellungen oder diskriminierende Werturteile klar und unmissverständlich zurückzuweisen. Das Gewicht des für die freiheitlich-demokratische Ordnung schlechthin konstituierenden Grundrechts der Meinungsfreiheit ist dann besonders hoch zu veranschlagen, da es gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet.“
Das sollten der Präsident des sogenannten Verfassungsschutzes, Thomas Haldenwang, und seine Chefin, Innen- und Heimatministerin Nancy Faeser, sehr genau studieren. Denn die Argumentation, mit der die Bundesregierung nun in Karlsruhe so hart auf die Nase gefallen ist, ist genau diejenige, mit der Haldenwang 2021 den Tatbestand „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates <3>“ erfunden hat. Damit hat er sich ermöglicht, dagegen vorzugehen, dass in Zusammenhang mit dem „Protestgeschehen gegen Corona-Schutzmaßnahmen“ gegen Repräsentanten und Institutionen des Staates „agiert“ wird, um dessen Legitimität systematisch zu untergraben. Verfassungsrechtler sehen das überwiegend kritisch <4>.
Neuerdings geht es laut der Netzseite der angeblichen Verfassungsschützer auch gegen „Gruppierungen und Einzelpersonen aus dem Phänomenbereich der ‚Verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates‘ die an Protesten „im Zuge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und der Diskussion um Inflation und Energiesicherheit ab etwa Herbst 2022“ teilnehmen. All das halten Haldenwang und Faeser für verfassungsfeindliche Bestrebungen.
Nach eigenen Angaben <5> des sogenannten Verfassungsschutzes sind von 1.400 Personen, die er diesem „Phänomenbereich“ zuordnet, nur 280, also ein Fünftel, „gewaltorientiert“. Vier Fünftel sind demnach friedliche Regierungskritiker für die zu gelten hat, was das Verfassungsgericht nun festgestellt hat: dass gerade bei Kritik an staatlichen Institutionen das Gewicht des „für die freiheitlich-demokratische Ordnung konstituierenden Grundrechts der Meinungsfreiheit“ besonders hoch zu veranschlagen ist, „da es gerade im besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik seine Bedeutung findet.“
Mit anderen Worten: Wer scharfe aber friedliche Kritik an staatlichen Institutionen vom sogenannten Verfassungsschutz verfolgen lässt, untergräbt die freiheitlich-demokratische Ordnung und ist damit der eigentliche Verfassungsfeind.
Quellen
<1> https://norberthaering.de/news/bverfg-nius-meinungsfreiheit/ <2> https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-037.html <3> https://www.verfassungsschutz.de/DE/themen/verfassungsschutzrelevante-delegitimierung-des-staates/verfassungsschutzrelevante-delegitimierung-des-staates_node.html <4> https://www.nzz.ch/international/die-juengsten-aeusserungen-des-chefs-des-deutschen-inlandgeheimdienstes-zum-thema-meinungsfreiheit-eine-analyse-ld.1824592 <5> https://www.verfassungsschutz.de/DE/themen/verfassungsschutzrelevante-delegitimierung-des-staates/verfassungsschutzrelevante-delegitimierung-des-staates_node.html +++ Dank an den Autor für das Recht zur Veröffentlichung des Beitrags. +++ Dieser Beitrag erschien zuerst am 17. April 2024 bei norberthaering.de +++ Bildquelle: Alexandros Michailidis / shutterstock
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